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  • 01.03.2006 | Verwaltungsgericht Düsseldorf

    VG Düsseldorf hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer

    von Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, Richter am Nieders. FG, Bielefeld
    Nachdem nun bereits mehrere tausend Verfahren wegen der möglichen Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer bei den Kommunen, Finanzämtern und beim Verwaltungsgericht anhängig gemacht wurden, hat nun das VG Düsseldorf mit Urteil vom 23.1.06 mehrere Klagen abgewiesen (25 K 2643/05, Abruf-Nr. 060618). Doch es besteht kein Grund zur Resignation. Die Berufung wurde zwar nicht zugelassen, es wurde aber Nichtzulassungsbeschwerde beim OVG Münster eingelegt (14 A 661/06). Das Gericht hat sich dabei – soweit ersichtlich – erstmalig ausführlich zu den verfassungsrechtlichen Aspekten der Grundsteuer geäußert. Im Folgenden werden die Auswirkungen auf laufende Verfahren dargestellt.

     

    Sachverhalt

    Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in Krefeld. Mit Bescheid vom 24.1.05 zog die Stadt Krefeld die Kläger mit gemeindlichem Hebesatz von 475 v.H. zur Grundsteuer 2005 in Höhe von 493,10 EUR heran. Der Widerspruch hatte keinen Erfolg. Im Klageverfahren machte der Kläger geltend, die Erhebung der Grundsteuer sei rechtswidrig, weil sie gegen Verfassungsrecht sowie kommunales Haushalts- und Steuerrecht verstoße. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG werde verletzt, da sich die Grundsteuer als „Sondervermögensteuer“ nur für Grundbesitzer auswirke. Ferner sei die Grundsteuer eine Steuer auf den Vermögensbestand im Sinne einer Sollertragsteuer; das persönliche und familiäre Gebrauchsvermögen sei aber von einer Sollertragsteuer abzuschirmen. Schließlich rügten die Kläger einen Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit mit der Festsetzung eines Hebesatzes von 475 v.H. Das VG kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt seien. 

     

    Anmerkungen

    Das Gericht ist der Auffassung, dass aus den Beschlüssen des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Erbschaft- und Schenkungsteuer bzw. Vermögensteuer vom 22.6.95 (BVerfGE 93, 121) kein Gleichheitsverstoß auch der Grundsteuer hergeleitet werden könne. Das BVerfG habe ausgeführt, die Grundsteuer werde vom Grundgesetz in ihrer historisch gewachsenen Bedeutung als zulässige Form des Steuerzugriffs anerkannt, obwohl es das Vermögensteuergesetz ab 1997 für nicht mehr anwendbar erklärt habe. Sowohl das BVerfG (25.10.77, BVerfGE 46, 224), als auch das BVerwG (15.4.83, BVerwGE 67, 123) und der BFH (20.12.02, BFH/NV 03, 508) hätten aus dem Objektsteuercharakter der Grundsteuer geschlossen, dass der Grundbesitz ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten steuerlich zu erfassen sei und auch bei ertraglosen Grundstücken erhoben werden könne. Für Objektsteuern – so die Verwaltungsrichter – würden mithin andere Grundsätze als für Sollertragsteuern gelten. Die persönliche Leistungsfähigkeit des betroffenen Grundbesitzers (z.B. Belastung des Grundstücks mit Schulden) sei daher nicht maßgebend.  

     

    Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass der BFH in mehreren Entscheidungen die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung im Ertragswertverfahren bejaht hat (z.B. 22.6.05, BFH/NV 05, 1979; 4.8.05, BFH/NV 05, 1983). Nach Ansicht des BFH sind die durch den Ansatz der (alten) Einheitswerte eintretenden Wertverzerrungen bei der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer wegen der geringeren Belastungswirkung verfassungsrechtlich eher hinnehmbar als bei der Vermögen- oder Erbschaftsteuer. Diese Entscheidungen sind nach Ansicht des VG Düsseldorf ein Indiz dafür, dass der BFH die Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer nicht in Frage stelle.