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  • 04.10.2010 | Vorsteuerabzug aus gemischt genutzten Grundstücken

    Das Ende des Seeling-Modells zum 1.1.11 - eine nicht nur nachteilige Neuregelung!

    von Dipl.-Kauffrau, Dipl.-Finw. Dr. Claudia Rademacher-Gottwald, Berlin und Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dortmund.

    Am 19.5.10 hat das Kabinett den Regierungsentwurf zum JStG 2010 beschlossen und damit das Ende des Seeling-Modells zum 1.1.11 eingeläutet. Wer also noch von dem Modell profitieren will, muss jetzt handeln. Die steuerlichen Auswirkungen der Neuregelung haben die meisten Berater im Blick. Doch auch die betriebswirtschaftlichen Konsequenzen muss man kennen, um seinen Mandanten optimal beraten zu können. Denn die Vorteilhaftigkeit des Seeling-Modells hängt maßgeblich von der Höhe des Kalkulationszinssatzes ab, wie der folgende Beitrag zeigt.  

    1. Geänderter Vorsteuerabzug für gemischt-genutzte Gebäude

    Der neue Art. 168a Abs. 1 MwStSystRL sieht eine Beschränkung des Vorsteuerabzugs bei gemischt genutzten Grundstücken vor. Danach kann der Unternehmer zwar wie bisher das gesamte Grundstück seinem Unternehmen zuordnen. Der Vorsteuerabzug ist jedoch nur noch bezüglich des unternehmerisch genutzten Grundstücksteils zulässig. Die Neuregelung ist nach Art. 2 Abs. 1 der Änderungsrichtlinie bis zum 1.1.11 in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland soll dies durch die neue Vorschrift des § 15 Abs. 1b UStG-E erfolgen.  

     

    Merke

    Der neue § 15 Abs. 1b UStG-E in der Fassung des JStG betrifft nur gemischt genutzte Grundstücke, d.h., er ist nur anzuwenden auf  

    • den Grund und Boden,
    • das Gebäude und
    • deren Bestandteile.

     

    Nicht betroffen von der Beschränkung des Vorsteuerabzugs sind damit andere gemischt genutzte Gegenstände, die nicht zu den Grundstücksbestandteilen gehören, wie z.B. Solaranlagen oder Fotovoltaikanlagen (vgl. im Einzelnen Nieskoven in GStB 10, 191).  

     

    Hinweis: Die Höhe des Vorsteuerabzugs richtet sich nach der Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Wenn sich später die Nutzungsverhältnisse ändern sollten, kommt es zur Vorsteuerberichtigung. Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch bei einer Änderung der Verwendung i.S. des § 15 Abs. 1b UStG-E vor (§ 15a Abs. 6a UStG-E).  

    2. Anwendung des Seeling-Modells bis zum 31.12.10

    2.1 Ausgangspunkt: Seeling-Modell als zinsloser Kredit vom Staat

    In seiner Seeling-Entscheidung (EuGH 8.5.03, C-269/00, BStBl II 04, 378) hat der EuGH dem Unternehmer bei einem gemischt-genutzten Grundstück bekanntlich das Recht zuerkannt, das gesamte Grundstück seinem Unternehmen zuzuordnen und den gesamten Vorsteuerbetrag geltend zu machen. Dadurch lässt sich im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Grundstücks ein vergleichsweise hoher Finanzierungsvorteil erzielen. Im Ergebnis erhält der Unternehmer einen zinslosen Kredit vom Staat, da ihm die Vorsteuer sofort erstattet wird und er einen Teil dieses Betrags über einen mehrjährigen Zeitraum im Rahmen der Besteuerung der privaten Nutzung an den Staat zurückzahlt, ohne dass für diesen „Rückzahlungszeitraum“ Zinsen berechnet werden.  

     

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