08.03.2010 | Vorsteueraufteilung bei Gebäuden
Vorsteueraufteilung: Gesetzesverschärfung zum 1.1.04 kein „Korrekturereignis“ nach § 15a UStG
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Das FG Niedersachsen hatte jüngst eine gebäudebezogene Vorsteueraufteilung nach Ausgangsumsätzen auch für die Zeit nach dem 31.12.03 als zulässig erachtet und die zwischenzeitliche Einführung von § 15 Abs. 4 S. 3 UStG zum 1.1.04 als EG-rechtswidrig eingestuft (vgl. FG Niedersachsen 23.4.09, 16 K 271/06, GStB 09, 341; Rev. BFH V R 19/09). Das FG Düsseldorf hat dieser Sichtweise nun ausdrücklich widersprochen. Zugleich hat es aber klargestellt, dass die Gesetzesverschärfung - entgegen der Meinung der Finanzverwaltung - kein „korrekturaus-lösendes Ereignis“ i.S. von § 15a UStG darstellt (FG Düsseldorf 11.9.09, 1 K 996/07 U, Rev. BFH XI R 31/09, Abruf-Nr. 100683). |
Anmerkungen und Praxishinweise
Das FG Düsseldorf sieht in Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der 6. EG-RL eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage, um bei der Vorsteueraufteilung vom EG-Grundprinzip der Aufteilung nach Umsatzrelationen abzuweichen. Dazu müsse die Methode nur die objektiven Verhältnisse widerspiegeln. Dies sei beim Flächenschlüssel gegeben, während der Umsatzschlüssel stark vereinfachend sei und damit zu unsachgerechten Ergebnissen führen könne. Zudem spreche bei Gebäuden auch der Grundsatz der Praktikabilität für eine Einschränkung des Umsatzschlüssels, da dieser bei Mietobjekten häufig zu starken Schwankungen - und damit zu ständigen Vorsteuerkorrekturen i.S. von § 15a UStG - führe und darüber hinaus bei der Berechnung fehleranfälliger als der Flächenschlüssel sei.
Allerdings misst das FG der Einführung von § 15 Abs. 4 S. 3 UStG zum 1.1.04 nicht die Qualität eines vorsteuerauslösenden Ereignisses bei. Zwar könne sich aus einer Gesetzesänderung durchaus ein Korrekturbedürfnis i.S. von § 15a UStG ergeben. Dies beschränke sich jedoch auf Neuregelungen, die zu einer „Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse“ in Folgejahren führen, während § 15 Abs. 4 S. 3 UStG nur unmittelbar auf den Vorsteuerabzug im Leistungsbezugsjahr wirke. Die in Zeiträumen vor 2004 gewählte Aufteilungsmethode werde aber weder mit Wirkung für die Vergangenheit, noch (über § 15a UStG) für die Zukunft unzulässig oder unzutreffend. Für ein solches Systemverständnis spreche auch, dass der Unternehmer an die einmal gewählte Aufteilungsmethodik in den Folgejahren gebunden ist.
Die Vorsteueraufteilung nach Ausgangsumsätzen bei Gebäuden hatte bis zum 31.12.03 große Praxisbedeutung. Die Finanzverwaltung hat die Finanzämter damals angewiesen, die Einführung von § 15 Abs. 4 S. 3 UStG als korrekturauslösendes Ereignis i.S. von § 15a UStG zu werten und Vorsteuern anteilig zurückzufordern (BMF 24.11.04, IV A 5 -S 7306 - 4/04, Rz. 10). In solchen Fällen kann man sich nun auf die Besprechungsentscheidung und das anhängige Revisionsverfahren berufen (Az: XI R 31/09).
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