31.07.2009 | Werbungskosten
BFH erkennt doppelte Haushaltsführung auch in „Wegverlegungsfällen“ an!
von Dipl.-Finw. Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf
Arbeitnehmer können die Kosten einer beruflich bedingten Zweitwohnung geltend machen, wenn der Familienwohnsitz vom Arbeitsort wegverlegt wird. Der BFH hat seine gegenteilige Rechtsprechung aufgegeben und sieht die Verlegung des „Haupthausstandes“ weg vom Arbeitsort aus privaten Gründen als unschädlich für die berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung an. Es spiele auch keine Rolle, ob der Arbeitnehmer sich am Arbeitsort eine neue Wohnung nehme oder seine alte Wohnung zur Zweitwohnung „umwidme“. Von dieser geänderten BFH-Rechtsprechung dürften viele Steuerpflichtige profitieren - und zwar in allen noch offenen Fällen.
BFH gibt seine bisherige restriktive Rechtsprechung auf
Der BFH hatte bislang die berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung verneint, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegte und von der am Beschäftigungsort beibehaltenen oder neu begründeten Zweitwohnung aus seiner bisherigen Beschäftigung nachging (BFH 2.12.81, VI R 167/79, BStBl II 82, 297 m.w.N.). Diese Rechtsprechung beruhte auf der Überlegung, dass die Aufteilung des ursprünglich einheitlichen Hausstandes auf zwei Haushalte privat veranlasst sei.
Bisher wich der BFH nur selten von diesem Grundsatz ab - z.B. wenn beide Eheleute vor der Eheschließung an verschiedenen Orten berufstätig waren und dort auch jeweils wohnten. In diesen „Eheschließungsfällen“ erkannte der BFH die doppelte Haushaltsführung als beruflich veranlasst an, auch wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aufgrund der Heirat aus privaten Gründen von seinem Beschäftigungsort wegverlegt hatte, er aber dort weiterhin eine Zweitwohnung unterhielt (BFH 6.3.08, VI R 3/05, BFH/NV 08, 1314 m.w.N.; H 9.11 (1-4) „Eheschließung“ LStH 2009).
Jetzt alle „Wegverlegungsfälle“ begünstigt
Der BFH hat in seinen beiden aktuellen Urteilen erwartungsgemäß nicht an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten (BFH 5.3.09, VI R 58/06, DStR 09, 1083; BFH 5.3.09, VI R 23/07). Danach kann nun auch bei Wegverlegung des Wohnortes vom Beschäftigungsort unter Beibehaltung einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung vorliegen. Wesentlich ist, dass der vom Beschäftigungsort entfernt liegende (neue) Hausstand den Lebensmittelpunkt darstellt. Hierfür kann sprechen, dass die gesamte Familie an den neuen Wohnort umzieht und z.B. die Kinder dort in den Kindergarten bzw. zur Schule gehen oder sich der Lebenspartner dort aufhält. Auch bei Alleinstehenden kann am neuen Hausstand der Lebensmittelpunkt liegen; dies setzt allerdings erhöhte Nachweise bzw. Glaubhaftmachungen voraus.
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