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  • 31.07.2009 | Werbungskosten

    Dauerthema „Häusliches Arbeitszimmer“: Finanzgericht gewährt vorläufigen Rechtsschutz

    von Dipl.-Finw. RiFG Dr. Volker Kreft, Bielefeld

    Das FG Niedersachsen hat einem Lehrerehepaar vorläufigen Rechtsschutz gewährt und dem Finanzamt auferlegt, die beantragten Freibeträge für Aufwendungen für ihre häuslichen Arbeitszimmer auf den Lohnsteuerkarten 2009 einzutragen (FG Niedersachsen 2.6.09, 7 V 76/09, Abruf-Nr. 091953). Über die Auswirkungen der Entscheidung hatten wir bereits in GStB 09, 232 berichtet. Jetzt geben wir Ihnen noch ein Einspruchsmuster an die Hand.

     

    Anmerkungen

    Das FG Niedersachsen äußerte - wie vor ihm schon das FG Münster im Vorlagebeschluss an das BVerfG (8.5.09, 1 K 2872/08, Az. BVerfG 2 BvL 13/09) - verfassungsrechtliche Zweifel. Mitentscheidend für den vorläufigen Rechtsschutz war der Umstand, dass dem Gesetzgeber in der Vergangenheit häufig Übergangsfristen für die Neuregelung verfassungsrechtlich beanstandeter Normen gewährt wurden. Das Verfahren über die Pendlerpauschale hat aber gezeigt, dass man dem entgegentreten kann, wenn Einspruch eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt wird. Hat der Steuerpflichtige erst einmal vorläufig sein Geld, tun sich BVerfG und Politik schwer, es Jahre später trotz Verfassungswidrigkeit wieder zurückzufordern. Ein Einspruch in solchen „Arbeitszimmerfällen“ könnte wie folgt formuliert werden:  

     

    Einspruchsmuster „Arbeitszimmer“

    Finanzamt (Stadt)  

    Bearbeiter  

    Straße  

    PLZ Ort  

     

    Ablehnender Bescheid über die Lohnsteuerermäßigung 2009... vom ... für ...  

    St.-Nr.: .../hier: Berücksichtigung von Arbeitszimmerkosten auf der Lohnsteuerkarte - § 39a Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG  

     

    Sehr geehrte Damen und Herren,  

     

    gegen den oben genannten Bescheid lege ich hiermit form- und fristgerecht Einspruch ein und beantrage im Namen und mit Vollmacht des Einspruchsführers,  

     

    1. einen Freibetrag für die Arbeitszimmerkosten (Werbungskosten bei den Einkünften aus § 19 EStG) in der unstreitigen Höhe von ...EUR auf der Lohnsteuerkarte 2009 einzutragen,

     

    2. die Eintragung des vorgenannten Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung) vorzunehmen.

     

    Begründung:  

    Der angefochtene Ablehnungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Einspruchsführer in seinen Rechten. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG in der Fassung des StÄndG 2007 verstößt insoweit gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG, als der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wie im Streitfall auch dann nicht mehr möglich ist, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Sachverhalt ist unstreitig.  

     

    Da diese streitentscheidende Rechtsfrage aktuell Gegenstand eines beim BVerfG unter dem Az. 2 BvL 13/09 geführten Verfahrens ist (Vorlagebeschluss FG Münster 8.5.09, 1 K 2872/08, DStR 09, 1024), gehe ich davon aus, dass das Einspruchsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das BVerfG zwangsweise ruht (§ 363 Abs. 2 S. 2 AO). Zudem verweise ich auf das beim BFH anhängige, die streitentscheidenden Rechtsfragen ebenfalls betreffende Revisionsverfahren mit dem Az. VI R 13/09 (Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz 17.2.09, 3 K 1132/07, EFG 09, 651).  

     

    Im Übrigen beantrage ich bis zur Entscheidung durch das BVerfG die vorläufige Eintragung des Freibetrags für die Arbeitszimmerkosten auf die Lohnsteuerkarte 2009 im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung. Hierzu verweise ich auf den Beschluss des Niedersächsischen FG vom 2.6.09 (Az. 7 V 76/09). Das Niedersächsische FG hat darin die Finanzbehörde zur vorläufigen Eintragung des beantragten Freibetrags verpflichtet.  

     

    Mit freundlichen Grüßen  

     

    Hinweise der Redaktion: Gegen den Beschluss des FG Niedersachsen ist Beschwerde erhoben worden (Az. BFH VI B 69/09). Ein Lohnsteuerermäßigungsantrag für 2009 kann noch bis zum 30.11.09 gestellt werden.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 271 | ID 128822

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