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  • 01.11.2006 | Werbungskosten

    Schadenersatz wegen Vertragsaufhebung als vergebliche Werbungskosten abziehbar

    von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
    Leistet der Käufer eines Mietobjekts an den Verkäufer infolge einer Vertragsaufhebung Schadenersatz, um sich von seiner gescheiterten Investition zu lösen, so kann er seine Aufwendungen als vorab entstandene vergebliche Werbungskosten absetzen (BFH 7.6.06, IX R 45/05, Abruf-Nr. 062813). Der BFH ergänzt damit eine frühere Entscheidung, nach der auch nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht vorab entstandene vergebliche Werbungskosten abziehbar sind, wenn der Steuerpflichtige sie tätigt, um sich aus einer gescheiterten Investition zu lösen und so die Höhe der vergeblich aufgewendeten Kosten zu begrenzen (BFH 15.11.05, BStBl II 06, 258).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag im Dezember 1998 ein Mietwohngrundstück zum Kaufpreis von 3,9 Mio. DM. Die Finanzierung war ihm von seiner Bank zunächst zugesagt worden, schlug letztlich aber fehl. Am 23.12.98, kurz vor Fälligkeit des Kaufpreises, hoben die Verkäuferin und der Kläger den Kaufvertrag wegen der gescheiterten Finanzierung auf. Der Kläger musste an die Verkäuferin 250.000 DM Schadenersatz leisten, die er zusätzlich zu den entstandenen Notar- und Rechtsanwaltskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machte. FA und FG lehnten den Ansatz ab, die Revision war aber erfolgreich.  

     

    Anmerkungen

    Der BFH war der Ansicht, dass der durch die Absicht der Einkünfteerzielung begründete Veranlassungszusammenhang fortwirke, solange er nicht durch eine der Vermögenssphäre zuzuweisende neue Veranlassung überlagert werde. Dies könne z.B. der Zusammenhang mit einem nicht steuerbaren Veräußerungsgewinn sein, was aber hier nicht zutraf. Ein „Gleichklang“ zwischen Aufgabe und Veräußerung einer Einkunftsquelle dergestalt, dass beide Arten von Aufwendungen nicht als Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften aus § 21 EStG abziehbar seien, bestehe nicht. 

     

    Das Urteil bestätigt die BFH-Rechtsprechung zu vergeblichen Werbungskosten. Denn schon früher hatte der BFH klargestellt, dass auch nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht vorab entstandene vergebliche Werbungskosten weiter abziehbar sein können, wenn der Steuerpflichtige – nachdem er das Scheitern seiner Investition erkannt hat – etwas aufwendet, um sich aus der vertraglichen Verbindung zu lösen (vgl. schon BFH 5.11.01, BStBl II 02, 144, m.w.N.). Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut von § 9 Abs. 1 S. 1 EStG („Aufwendungen ... zur ...“). Dabei sei es auch unbeachtlich, ob die Vertragsbeziehung durch gerichtlichen Vergleich oder außergerichtlich vereinbart werde (BFH 15.11.05, BStBl II 06, 258).