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  • · Fachbeitrag · Vermietung und Verpachtung

    Vergebliche Werbungskosten ‒ auch bei nicht realisierter Investition Steuern sparen

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Ein Werbungskostenabzug kommt bekanntlich schon dann ins Spiel, wenn der Steuerpflichtige die ernsthafte Absicht fasst, Einkünfte zu erzielen und dies anhand objektiver Kriterien erkennbar ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Aufwendungen nicht zum beabsichtigten Erfolg führen. Als Steuerberater sollte man seine Mandanten daher immer dafür sensibilisieren, dass man auch bei einer letztlich nicht realisierten Investition Kosten steuerlich absetzen kann. |

    1. Die Voraussetzungen im Einzelnen

    Der BFH hat es auf den Punkt gebracht: Maßgeblich für den Werbungskostenabzug ist allein, ob die vergeblichen Aufwendungen bei bestimmungsgemäßer Verwendung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einkünften aus V+V stehen würden (BFH 4.3.97, IX R 29/93, BStBl II 97, 610). Unerheblich ist hingegen, ob die vergeblichen Aufwendungen auf vertraglicher Grundlage erbracht werden. Denn das Fehlen einer rechtlichen Grundlage für verlorene Aufwendungen, die zur Anschaffung eines Mietobjekts hätten führen sollen, schließt deren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Vermietung nicht aus (BFH 9.5.17, IX R 24/16, BStBl II 18, 168). Ein möglicher Werbungskostenabzug hängt jedoch davon ab,

    • ob es sich bei den Aufwendungen um die geplante Anschaffung von Grund und Boden handelt,