01.01.2004 · Fachbeitrag · Werbungskosten
Sind unbeschränkt abziehbare "Ausbildungskosten" noch nachträglich zu berücksichtigen?
| Mit Urteilen vom 4.12.02 (BStBl II 03, 403) und vom 17.12.02 (BStBl II 03, 407) hat der BFH in Abkehr von seiner bisherigen langjährigen Rechtsprechung entschieden, dass sowohl Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme mit Berufswechsel als auch Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium als Werbungskosten abziehbar sein können. Bislang war in diesen Fällen nur der - betragsmäßig begrenzte - Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG möglich. Damit haben sich in der Vergangenheit viele Steuerpflichtige abfinden müssen und dies auch akzeptiert, das heißt, sie haben entsprechende Steuerbescheide nicht angefochten. Es stellt sich nun die Frage, inwieweit hier noch Handlungsspielraum besteht, um bislang nicht berücksichtigte Aufwendungen der Vergangenheit doch noch geltend zu machen. |
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