06.09.2011 | Wesentliche Beteiligungen
BFH stellt klar: Ringweise Anteilsveräußerungen sind nicht rechtsmissbräuchlich
Die ringweise Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zur Verlustrealisierung ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil die Veräußerung jeweils an einen Mitgesellschafter erfolgt und die Gesellschafter nach der Transaktion jeweils in gleicher Höhe wie zuvor beteiligt sind (BFH 7.12.10, IX R 40/09, Abruf-Nr. 110831).
Praxishinweis |
Der BFH stellte in seinem Urteil vielmehr heraus, dass es dem Steuerpflichtigen freisteht, ob, wann und an wen er seine Anteile an der GmbH veräußert. Liegen keine der gesetzlich ausdrücklich geregelten Verlustabzugsbeschränkungen vor, seien Veräußerungsverluste entsprechend dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Sollte die Finanzverwaltung das anders sehen und sich auf § 42 AO berufen, sollte man sich demzufolge wehren. |