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  • 03.08.2011 | Zuständigkeitswechsel

    BFH schlägt bei außergewöhnlichen Belastungen für Steuerzahler freundlichen Weg ein - Teil 2

    von Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, RiFG, Bielefeld

    Seit über zwei Jahren ist nun der VI. Senat des BFH für Revisionsverfahren im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen (agB) zuständig. Dieser Zuständigkeitswechsel hat in vielen Fällen zu einer für Steuerpflichtige günstigeren Sichtweise geführt (siehe schon GStB 11, 249). Gerade im Bereich der Unterhaltszahlungen und bei behinderungsbedingten Aufwendungen hat sich viel getan. Aktuell hat der BFH sogar entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses als agB berücksichtigt werden können.  

    1. Unterhaltszahlungen (§ 33a EStG)

    1.1 Unterhaltszahlungen allgemein

    Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den typischen Unterhaltsbedarf einer ihm oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, können die Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 8.004 EUR im Kalenderjahr als agB abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 S. 1 EStG). Der BFH hat allerdings jüngst klargestellt, dass nur darlehensweise überlassene Mittel grundsätzlich nicht als agB zu berücksichtigen sind (BFH 19.5.09, VI B 113/08, BFH/NV 09, 1631).  

     

    Voraussetzung für den Abzug ist u.a., dass die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Ob das der Fall ist, ist unabhängig von der Anlageart nach dem Verkehrswert zu entscheiden. Unter Vermögen i.S. des § 33a Abs. 1 S. 4 EStG ist das Nettovermögen zu verstehen, d.h. der Wert der aktiven Vermögensgegenstände vermindert um die Schulden des Unterhaltsempfängers. Der maßgebliche Verkehrswert wird darüber hinaus durch Verfügungsbeschränkungen oder -verbote gemindert (zur Vermögensermittlung siehe BFH 11.2.10, VI R 65/08, BStBl II 10, 628).  

     

    Die Finanzverwaltung zieht die Grenze für geringes Vermögen seit 1975 bei 15.500 EUR. Der BFH hatte diese Grenze trotz der seit 1975 eingetretenen Geldentwertung immer mit Blick auf das geringere Schonvermögen im Sozialrecht (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) gebilligt (BFH 29.5.08, III R 48/05,BStBl II 09, 361). Diese Grenze hat auch der VI. Senat in seinem Urteil vom 11.2.10 jedenfalls für das Streitjahr 2001 bestätigt. Sollte das Schonvermögen im Sozialrecht erhöht werden, dürfte der BFH jedoch um eine angemessene Anpassung des Wertes von 15.500 EUR künftig nicht herumkommen (so Bergkemper, jurisPR-SteuerR 24/2010, Anm. 5).