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  • 05.07.2011 | Zuständigkeitswechsel

    BFH schlägt bei außergewöhnlichen Belastungen für Steuerzahler freundlichen Weg ein

    von Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, RiFG, Bielefeld

    Der Bereich der außergewöhnlichen Belastungen (agB) hat für den Steuerbürger eine immense Bedeutung, da es oft um hohe Aufwendungen geht, die mangels Zusammenhang mit der Erwerbsphäre steuerlich sonst nicht abziehbar wären. Seit über zwei Jahren ist nun der VI. Senat des BFH für Revisionsverfahren in diesem Bereich zuständig, der nicht nur die eingetretenen Pfade der bisherigen Rechtsprechung fortführt, sondern insbesondere im Bereich der Heilbehandlungskosten in vielen Fällen eine für Steuerpflichtige günstigere Rechtsauffassung vertritt.  

    1. Krankheitskosten (§ 33 Abs. 1 EStG)

    1.1 Grundsätzliche Abzugsvoraussetzungen

    Zunächst hat der VI. Senat nochmals klargestellt, dass Krankheitskosten dem Steuerpflichtigen - ohne Rücksicht auf Art und Ursache der Erkrankung - zwangsläufig erwachsen (vgl. BFH 9.11.10, VI B 101/10, BFH/NV 11, 588). Allerdings sind nur solche Aufwendungen zu berücksichtigen, die zur Heilung einer Krankheit geleistet werden oder mit dem Ziel, die Krankheit erträglich zu machen.  

     

    Bei Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung bedarf es der nach § 33 Abs. 2 S. 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach nicht. Alles andere würde laut BFH ein unzumutbares Eindringen in die Privatsphäre bedeuten. Diese Erleichterung gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt sind.  

     

    1.2 Nachweisanforderungen

    Für die mitunter schwierige Trennung von echten Krankheitskosten und lediglich gesundheitsfördernden Vorbeuge- oder Folgekosten hatte der BFH in der Vergangenheit regelmäßig die Vorlage eines zeitlich vor der Leistung der Aufwendungen erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens gefordert. Alternativ reichte auch ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers, aus dem sich die Krankheit und die medizinische Indikation der Behandlung zweifelsfrei entnehmen lässt.