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  • · Fachbeitrag · 3. Quartal 2015

    FG-Rechtsprechung kompakt: Die „Top 10“ für die Gestaltungsberatung

    von RiFG Prof. Dr. Volker Kreft, Dipl.-Finanzwirt, Bielefeld

    | Auch im 3. Quartal 2015 wurden wieder zahlreiche, für die optimale Gestaltungsberatung wichtige FG-Urteile veröffentlicht. Wir haben für Sie die praxisrelevantesten Entscheidungen kurz kommentiert. Da die Rechtsentwicklung wegen noch ausstehender Revisions-, Verfassungsgerichts- oder EuGH-Entscheidungen meist noch nicht abgeschlossen ist, sollten Sie die Verfahren weiter im Auge behalten. |

    1. Kosten der künstlichen Befruchtung in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung

    Kosten für die künstliche Befruchtung einer unfruchtbaren Frau, die in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung lebt, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar (FG Münster 23.7.15, 6 K 93/13 E; Rev. BFH: VI R 47/15).

     

    PRAXISHINWEIS | Hinsichtlich der Frage der steuerlichen Gleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Paaren mit Ehepaaren wird mit dieser Entscheidung ein weiteres Kapitel aufgeschlagen. Denn Aufwendungen eines Ehepaares für eine heterologe künstliche Befruchtung können nach der Rechtsprechung des BFH als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sein (BFH 16.12.10, VI R 43/10, BStBl II 11, 414). Es wird daher im Revisionsverfahren - oder ggf. anschließend im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde - zu klären sein, ob diese Ungleichbehandlung im Verhältnis zu verschiedengeschlechtlichen Paaren gerechtfertigt ist.

     

    Das FG Münster begründet die Ungleichbehandlung mit der unterschiedlichen biologischen Ausgangslage. Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich nach Auffassung des FG auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG, der den Staat nicht verpflichte, das Entstehen von Familien durch Förderung der künstlichen Befruchtung zu unterstützen.