· Fachbeitrag · Arbeitgeber
Inflationsausgleichsprämie bis 3.000 EUR steuer- und beitragsfrei ‒ Finanzverwaltung klärt Details!
von Dipl.-Finw. Tobias Arndt, Wermelskirchen
| Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern bekanntlich bis zum 31.12.24 einen Betrag von maximal 3.000 EUR steuer- und beitragsfrei zukommen lassen (§ 3 Nr. 11c EStG). Der Beitrag stellt unter Berücksichtigung der am 7.12.22 vom BMF veröffentlichten FAQ dar, welche Arbeitnehmer von der Sonderzahlung profitieren und was Arbeitgeber bei der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie beachten müssen. |
1. Begünstigte Arbeitnehmer
Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie kann grds. allen Arbeitnehmern im steuerlichen Sinne gewährt werden (Personen mit nur gewerblichen oder freiberuflichen Einkünften können hiervon nicht profitieren). Zum begünstigten Personenkreis zählen somit z. B.
- Auszubildende, Arbeitnehmer in Elternzeit oder Kurzarbeit,
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