· Fachbeitrag · Arbeitnehmer
„Corona-Prämien“ bis 1.500 EUR steuer- und beitragsfrei ‒ Finanzverwaltung klärt Details!
von Dipl.-Finw. Tobias Arndt, Wermelskirchen
| Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1.3. bis 31.12.20 aufgrund der Coronavirus-Pandemie Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuer- und beitragsfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen zukommen lassen (BMF 9.4.20, IV C 5 - S 2342/20/10009 :001, 2020/0337215). Der Beitrag stellt unter Berücksichtigung der vom BMF veröffentlichten FAQ zu „Corona“ dar ( www.iww.de/s3679 ), welche Arbeitnehmer von einer steuer- und beitragsfreien Sonderzahlung profitieren und was Arbeitgeber bei der Zahlung der Prämie beachten müssen. |
1. Steuer- und Beitragsfreiheit
Die Finanzverwaltung stellt „Corona-Prämien“ nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei und legt fest, dass die in R 3.11 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 3 LStR genannten Voraussetzungen zur Zahlung von Unterstützungen nicht vorliegen müssen. Nur dadurch besteht überhaupt die Möglichkeit, die Zahlung von „Corona-Prämien“ unter die Steuerfreiheit von Beihilfen und Unterstützungen zu subsumieren. Darüber hinaus muss die Sonderzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Durch dieses Zusätzlichkeitserfordernis und die vorhandene Steuerfreiheit stellen die Sonderzahlungen ebenfalls kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt dar (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV).
2. Begünstigte Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer
Obwohl das BMF-Schreiben vom 9.4.20 auf R 3.11 Abs. 2 S. 1 LStR verweist, in der lediglich Arbeitnehmer und Arbeitgeber im privaten Dienst genannt werden, unterscheidet die Finanzverwaltung nicht zwischen Leistungen von öffentlich-rechtlichen und privaten Arbeitgebern. Es haben somit alle Arbeitgeber die Möglichkeit, steuer- und beitragsfreie Sonderzahlungen zu leisten.
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