· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen
Werkzeuggeld, Garagenmiete & Co.: Mit diesen „Benefits“ beim Mitarbeiter punkten
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Mehr Netto vom Brutto ist der Wunsch aller Arbeitnehmer. Von daher suchen Arbeitgeber zunehmend nach Lösungen, um einen Teil des Arbeitslohns lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei oder zumindest pauschal versteuert auszahlen zu können. In der aktuellen Sonderausgabe „Mehr Netto vom Brutto ‒ Mit steuerfreien Arbeitgeberleistungen beim Mitarbeiter punkten“ haben wir Ihnen bereits elf gängige Modelle aufgezeigt. Nachfolgend stellen wir Ihnen weitere „Benefits“ vor, an die man in der Praxis nicht immer denkt. |
1. Werkzeuggeld
Wenn man an Gehaltsextras denkt, führt die Vorschrift des § 3 Nr. 30 EStG ein Schattendasein. Danach können Aufwendungen steuerfrei erstattet werden, die einem Arbeitnehmer durch die betriebliche Benutzung eigener Werkzeuge entstehen. Darunter fallen Handwerkzeuge, die „zur leichteren Handhabung, zur Herstellung oder Bearbeitung eines Gegenstands verwendet werden“. Musikinstrumente und Datenverarbeitungsgeräte gehören allerdings nicht dazu.
Eine betriebliche Benutzung liegt auch dann vor, wenn die Werkzeuge im Rahmen des Dienstverhältnisses außerhalb einer Betriebsstätte des Arbeitgebers eingesetzt werden, z. B. auf einer Baustelle. Ohne Einzelnachweis können Entschädigungen pauschal steuerfrei gezahlt werden, soweit sie die regelmäßigen Absetzungen für Abnutzung der Werkzeuge, die üblichen Betriebs- und Instandhaltungskosten sowie die Kosten der Beförderung der Werkzeuge abgelten. Soweit Entschädigungen für Zeitaufwand des Arbeitnehmers gezahlt werden, z. B. für die ihm obliegende Reinigung und Wartung der Werkzeuge, gehören sie indes zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
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