· Fachbeitrag · Arbeitnehmer
Verluste aus Darlehen, Beteiligungen, Einlagen und Bürgschaften als Werbungskosten abziehbar?
von Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, RiFG, Bielefeld
| Verluste in der privaten Vermögenssphäre bleiben im Rahmen der Überschusseinkünfte - abgesehen von den in §§ 17 und 23 EStG genannten Ausnahmen - grundsätzlich außer Betracht. Ausnahmen hat die Rechtsprechung allerdings bei einer besonderen Erwerbsveranlassung privater Vermögensverluste zugelassen. Im Bereich der Arbeitnehmereinkünfte werden insbesondere Verluste aus dem Arbeitgeber gewährten Darlehen, Einlagen sowie Aufwendungen aus der Übernahme von Bürgschaften als Werbungskosten anerkannt. |
1. Grundsätzliches zum Werbungskostenabzug von privaten Vermögensverlusten
Private Vermögensverluste können nach ständiger Rechtsprechung des BFH unter Beachtung des objektiven Nettoprinzips als Erwerbsaufwand berücksichtigt werden, wenn besondere Umstände den Schluss rechtfertigen, dass die Gründe für die unfreiwilligen (völligen oder teilweisen) Verluste in der Berufssphäre liegen. In diesem Zusammenhang wurde Erwerbsaufwand anerkannt, wenn der Verlust bei der beruflichen Verwendung eintritt oder die Einwirkung auf das betroffene Wirtschaftsgut aus in der Berufssphäre liegenden Gründen erfolgt (vgl. etwa BFH 10.11.05, VI B 47/05, BFH/NV 06, 296, m.w.N; umfassend: HHR/Kreft, § 9 EStG Rz. 184 ff.). Entscheidender Gesichtspunkt für den Werbungskostenabzug ist dabei, dass das Wirtschaftgut — auch wenn es selbst als Einkunftsquelle genutzt wird — dem spezifischen Risiko einer beruflichen Erwerbshandlung ausgesetzt ist und aus diesem Grunde der Verlust eingetreten ist (vgl. BFH 20.8.08, VI B 17/08, BFH/NV 09, 13, m.w.N.).
2. Praxisrelevante Fallgruppen
Neben den eher unproblematischen Fällen wie z.B. Unfallkosten für einen auf einer Dienstfahrt eingesetzten Pkw des Arbeitnehmers gibt es in der Praxis eine Reihe von streitanfälligen Fallgestaltungen, bei denen man genau prüfen muss, ob eine Geltendmachung der Aufwendungen Sinn macht bzw. ob es sich bei deren Nichtanerkennung als Werbungskosten zu kämpfen lohnt.
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