· Fachbeitrag · Arbeitszimmer
Arbeitszimmer und „Drittaufwand“ ‒ wenn der Nutzende nicht alleiniger Eigentümer oder Mieter ist
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Das Wort „Drittaufwand“ jagt vielen Steuerprofis einen kalten Schauer über den Rücken. Denn wenn jemand eine Rechnung für eine andere Person begleicht, die eigentlich die Werbungskosten oder Betriebsausgaben hätte tragen müssen, steht schnell der steuerliche Abzug dieser Kosten „auf der Kippe“. Beim Arbeitszimmer wird es immer dann problematisch, wenn der Nutzende nicht alleiniger Eigentümer oder Mieter ist. Hier ist Ärger vorprogrammiert. Und leider zeichnet sich aktuell eine strengere Haltung der Finanzverwaltung ab, die für dringenden Handlungsbedarf sorgt. |
1. Die typische Ausgangslage
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Mutter M ist Eigentümerin eines rentablen Mietobjekts, das allerdings renovierungsbedürftig ist. Die Kosten für den Einbau neuer Fenster werden nicht von M selbst bezahlt, sondern von dem Sohn und der Tochter, weil diese davon ausgehen, ohnehin bald Eigentümer zu werden. Nun stellt sich die Frage, ob ein solcher Drittaufwand steuerlich abziehbar ist. Denn schließlich ist ja nicht derjenige belastet, der über die Einkunftsquelle verfügt, sondern eine andere Person. Und auf das Innehaben der Einkunftsquelle kommt es an. Der BFH führt dazu sinngemäß aus, dass zumindest dann kein Abzug beim Zahlenden in Betracht kommt, wenn nicht ein alsbaldiger wirtschaftlicher Übergang vom Inhaber der Einkunftsquelle auf die Kinder absehbar ist (vgl. BFH 25.2.09, IX R 3/07; BFH 19.2.19, IX R 20/17). |
Nun haben sich die Finanzverwaltung und auch der BFH in manchen Fällen großzügig gezeigt. Insbesondere galt dies, wenn Aufwendungen von einem Gemeinschaftskonto gezahlt wurden. Auch bei häuslichen Arbeitszimmern wurde in der Regel nicht genau darauf geachtet, wer die Wohnung, in der sich das Arbeitszimmer befindet, eigentlich gemietet, gekauft oder errichtet hat. Das heißt: Haben Ehegatten ein Haus gemeinsam errichtet, so konnte die Ehefrau die Kosten für das von ihr genutzte häusliche Arbeitszimmer steuerlich abziehen, wenn die übrigen Voraussetzungen (z. B. Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung) vorlagen. Zumindest führte dies nur selten zu Nachfragen des Finanzamts.
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