· Fachbeitrag · Aus laufenden Betriebsprüfungen
Innergemeinschaftliche Lieferung: USt-Befreiung greift nur bei Bezahlung vom „richtigen“ Kunden
von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund
| Aus der Praxis wissen wir, dass Betriebs- und Umsatzsteuer-Sonderprüfer in jüngster Zeit ihr Augenmerk verstärkt auf die Frage richten, ob im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung der „richtige” Kunde gezahlt hat. Ist Letzteres nicht nachweisbar, steht schnell die Steuerfreiheit auf dem Spiel. Für Ihre Mandanten gilt es daher, sich sofort auf diese neue Prüfungsroutine der Finanzverwaltung einzustellen und bei der Finanzbuchhaltung entsprechend vorzusorgen. |
1. Der neue Prüfungsansatz der Finanzverwaltung
Die Betriebs- und Umsatzsteuer-Sonderprüfer nehmen bei EU-Geschäften zurzeit vermehrt die Kfz-Branche ins Visier:
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Kfz-Händler A beliefert den italienischen Unternehmenskunden I schon seit Jahren innergemeinschaftlich und damit steuerfrei. Dies mit gutem Gewissen; die formalen Voraussetzungen der §§ 4 Nr. 1 Buchst. b, 6a UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV werden von A peinlichst genau erfüllt. Zwischen A und I sind Abhollieferungen vereinbart; Voraussetzung hierfür ist immer die vorherige vollständige Bezahlung der Fahrzeuge. Erst dann, wenn die Debitorenbuchhaltung den vollständigen Geldeingang bestätigt, werden die Autos übergeben - sprich: umsatzsteuerlich geliefert. Dabei wurde bislang von der Buchhaltung nicht geprüft, von wem das Geld überwiesen wurde. Gerade Letzteres interessiert aber nunmehr die Betriebs- und Umsatzsteuer-Sonderprüfer! |
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