· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Abnehmerversicherung und Gelangensbestätigung: Idealerweise sollten Sie beide vorlegen können!
von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund
| Wiederholte Anfragen von Mandanten zeigen, dass bei einem EU-Geschäft die unterschiedliche Bedeutung von Abnehmerversicherung und Gelangensbestätigung auch jetzt - nach zwei Jahren - wenig bekannt ist. So wird häufig angenommen, es reiche aus, wenn eine von beiden vorläge; auf die jeweils andere könne dann getrost verzichtet werden. Weit gefehlt! Bei einer Betriebs- oder Sonderprüfung wird die Finanzverwaltung dies monieren! Des Weiteren wird bei der Frage, ob zur Durchsetzung der Gelangensbestätigung ein Sicherheitsaufschlag erhoben werden kann, die eigene „Marktmacht“ häufig überschätzt. |
1. Abnehmerversicherung: eine Absichtserklärung
Der Gesetzgeber sah vor Einführung der Gelangensbestätigung - und damit de facto bis zum 31.12.13 - die Abnehmerversicherung als Belegnachweis für ein EU-Geschäft vor, das als Abholgeschäft durchgeführt wurde. § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV a. F. verlangte in diesem Fall „eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern.“
Der Gegenstand der Lieferung
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