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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Abnehmerversicherung und Gelangensbestätigung: Idealerweise sollten Sie beide vorlegen können!

    von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund

    | Wiederholte Anfragen von Mandanten zeigen, dass bei einem EU-Geschäft die unterschiedliche Bedeutung von Abnehmerversicherung und Gelangensbestätigung auch jetzt - nach zwei Jahren - wenig bekannt ist. So wird häufig angenommen, es reiche aus, wenn eine von beiden vorläge; auf die jeweils andere könne dann getrost verzichtet werden. Weit gefehlt! Bei einer Betriebs- oder Sonderprüfung wird die Finanzverwaltung dies monieren! Des Weiteren wird bei der Frage, ob zur Durchsetzung der Gelangensbestätigung ein Sicherheitsaufschlag erhoben werden kann, die eigene „Marktmacht“ häufig überschätzt. |

    1. Abnehmerversicherung: eine Absichtserklärung

    Der Gesetzgeber sah vor Einführung der Gelangensbestätigung - und damit de facto bis zum 31.12.13 - die Abnehmerversicherung als Belegnachweis für ein EU-Geschäft vor, das als Abholgeschäft durchgeführt wurde. § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV a. F. verlangte in diesem Fall „eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern.“

     

    Der Gegenstand der Lieferung