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  • · Fachbeitrag · Beratungsempfehlungen zum Jahresende

    6. Gewerbesteuer

    Pauschalen Hinzurechnung von Finanzierungsentgelten ist nicht verfassungswidrig: Mit seiner Entscheidung vom 15.2.16 (1 BvL 8/12, BStBl II 16, 557) hat das BVerfG entschieden, dass die pauschale Hinzurechnung von Zinsen und anderen Finanzierungsentgelten ab VZ 2008 bei der Ermittlung des gewerbesteuerlichen Gewinns nicht gegen die Verfassung verstößt. Die Entscheidung erging zwar aus formalen Gründen, da die Vorlage des FG Hamburg nicht ordnungsgemäß war. Das BVerfG hat zusätzlich am 26.2.16 (1 BvR 2836/14; BB 16, 1186) eine weitere Verfassungsbeschwerde zu diesem Themenkreis als unzulässig zurückgewiesen. In beiden Fällen waren es zwar formelle Gründe, das Gericht hätte hier jedoch Andeutungen machen können dass es in der Sache das Vorbringen für berechtigt hält. Dies hat das BVerfG nicht gemacht. Welche Schlüsse man daraus zieht, bleibt jedem selbst überlassen, nichts deutet jedoch darauf hin, das künftige Verfassungsbeschwerden Erfolg haben könnten.

     

    Einzelne Hinzurechnungen: Bei den einzelnen Hinzurechnungen gibt es eine Anzahl von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Insbesondere ist streitig bzw. im letzten Jahr entschieden worden:

     

    • Entgelte für Schulden: Nicht zu den Entgelten für Schulden gehören an eine Bank entrichtete negative Einlagezinsen (vgl. die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17.11.15, BStBl I 15, 896).

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