· Fachbeitrag · Bescheidänderung
Das Finanzamt kann trotz neuer Tatsachen am Erlass eines Änderungsbescheids gehindert sein
von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Werden dem FA nach Erlass eines endgültigen Bescheids nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt, ist es ‒ sofern noch keine Verjährung eingetreten ist ‒ zur Bescheidänderung zulasten des Steuerpflichtigen berechtigt (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO). Dies gilt allerdings dann nicht, wenn das FA seiner Ermittlungspflicht nicht in hinreichendem Maße nachgekommen ist, denn dann kann sich der Steuerpflichtige auf den Schutz von Treu und Glauben berufen. In welchen Fällen sich Ihr Mandant erfolgreich wehren kann, zeigt ein Blick auf einige interessante Urteile. |
1. Der BFH hat brandaktuell eine Bescheidänderung wegen Schutz von Treu und Glauben untersagt
Im jüngsten Streitfall vor dem BFH ging es um die Änderung eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts wegen neuer Tatsachen. Das FA hatte gegenüber dem Steuerpflichtigen ausdrücklich auf die Abgabe einer förmlichen Feststellungserklärung verzichtet und ihn stattdessen zu bestimmten Angaben aufgefordert. Obwohl die geforderten Angaben für die Ermittlung des für die Grundbesitzbewertung maßgebenden Sachverhalts nicht ausreichten, stellte das FA keine weiteren Fragen. Der BFH entschied, dass das FA zu einer Bescheidänderung zulasten des Steuerpflichtigen wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben hier nicht berechtigt war (BFH 29.11.17, II R 52/15).
MERKE | Die entscheidenden Argumente des BFH: Zum einen habe der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten zur Genüge erfüllt, indem er die Fragen des FA zutreffend und vollständig beantwortet hatte. Zum anderen wären dem FA die nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen bei ordnungsgemäßer Erfüllung der behördlichen Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben. |
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