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  • · Fachbeitrag · Betriebliche Altersvorsorge

    Leitfaden für die steuerlich optimale Auslagerung von unmittelbaren Pensionszusagen - Teil 2

    von Sebastian Uckermann, gerichtlich zugelassener Rentenberater der betrieblichen Altersversorgung, Köln

    | Neben den „herkömmlichen“ Auslagerungsinstrumenten von Pensionszusagen, die wir in der Juniausgabe vorgestellt haben, gibt es in der Praxis noch zwei Spezialbereiche, die man als steuerlicher Berater unbedingt im Blick haben sollte: die Auslagerung von Pensionszusagen auf eine „Rentnergesellschaft“ und den Einsatz von sog. CTA-Modellen (Treuhandlösungen). Im Einzelfall können diese Gestaltungsmodelle ggf. eine echte Alternative darstellen. |

    1. Das Modell der „Rentnergesellschaft“

    Die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen auf eine Rentnergesellschaft wird bereits seit längerem als probates Gestaltungsinstrument heiß diskutiert. Rechtlich werden Rentnergesellschaften entweder durch eine Abspaltung nach § 123 Abs. 2 UmwG oder durch eine Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG geschaffen. Bei der Abspaltung löst sich der übertragende Rechtsträger nicht komplett auf, sondern überträgt lediglich einen Teil seines Vermögens auf einen oder mehrere bestehende oder neu gegründete Rechtsträger. Bei der Ausgliederung wird ebenfalls ein Teil des Vermögens auf einen oder mehrere Rechtsträger übertragen. Jedoch verbleiben im Gegensatz zur Abspaltung die Anteile am übernehmenden Rechtsträger beim übertragenden Unternehmen und werden gerade nicht auf den neuen Rechtsträger übertragen.

     

    1.1 Probleme bei der Übertragung von Versorgungsverbindlichkeiten

    Versorgungsverbindlichkeiten können bei Unternehmenstransaktionen Schwierigkeiten bereiten, insbesondere wenn sie auf andere Rechtsträger ausgelagert werden sollen. Eindeutig ist die Rechtslage für die Versorgungsansprüche aktiver Arbeitnehmer. Kommt es zu einem Betriebsübergang (§ 613a BGB), gehen die Verbindlichkeiten automatisch mit den Arbeitsverhältnissen auf den Erwerber über. Anders ist es bei den Versorgungsansprüchen ausgeschiedener Mitarbeiter. Hier greift § 613a BGB nicht. Eine Übertragung mittels individueller Vereinbarung scheitert - unabhängig von den praktischen Problemen - rechtlich regelmäßig an § 4 BetrAVG.