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  • · Fachbeitrag · Betriebsbeendigung

    Damit die Aufgabe eines Gewerbebetriebs nicht zur „Steuerfalle“ wird

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Wird ein Gewerbebetrieb veräußert, erfolgt die Aufdeckung der gesamten stillen Reserven und die (begünstigte) Besteuerung des Veräußerungsgewinns (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Als Veräußerung gilt dabei auch die Aufgabe eines Gewerbebetriebs oder Teilbetriebs sowie die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils (§ 16 Abs. 3 S. 1 EStG). Doch wann genau liegt überhaupt eine Betriebsaufgabe vor und wie kann man sich vor unliebsamen „Steuerfallen“ schützen? Auf diese Fragen gibt der folgende Beitrag die richtigen Antworten. |

    1. Definition „Betriebsaufgabe“

    Während bei der Betriebsveräußerung der gesamte Betrieb an einen Erwerber übertragen wird, kann eine Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG auf verschiedene Art und Weise erfolgen. Sie kann vorliegen bei Veräußerung von betrieblichen Wirtschaftsgütern an einen oder mehrere Erwerber, bei teilweiser Veräußerung und Überführung von Wirtschaftsgütern in das Privatvermögen sowie bei Überführung aller Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen. Um die Tarifbegünstigung des § 34 EStG zu erhalten, müssen allerdings alle wesentlichen Betriebsgrundlagen dem Betrieb im Rahmen eines einheitlichen Vorgangs innerhalb kurzer Zeit entzogen werden (BFH 5.7.84, IV R 36/81, BStBl II 84, 711).

     

    MERKE | Der Gewinn aus der Aufgabe eines Betriebs ist auch dann nach § 34 EStG begünstigt, wenn zuvor im engen zeitlichen Zusammenhang eine das Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum Buchwert in ein anderes Betriebsvermögen übertragen oder überführt worden ist. Insoweit liegen zwei Teilbetriebe vor, deren tarifbegünstigte Aufgabe jeweils gesondert zu prüfen wäre (BFH 28.5.15, IV R 26/12, BStBl II 15, 797).