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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfungsfalle

    § 7g EStG als neue „Spielwiese“ bei Einbringungen

    von Prof. Dr. Hans Ott, StB/vBP, Köln

    | In Betriebsprüfungen werden zunehmend Fälle aufgegriffen, in denen im eingebrachten Betrieb außerhalb der Bilanz Investitionsabzugsbeträge (IAB) nach § 7g EStG gebildet wurden, aber bis zum Einbringungsstichtag noch nicht durch Übertragung auf begünstigte Investitionen oder in anderer Weise aufgelöst worden sind. Dies haben viele Prüfer als neue Angriffsfläche für sich entdeckt, um ein schnelles Mehrergebnis zu erreichen. Doch wie immer gibt es auch hier unterschiedliche Auffassungen und Gegenmaßnahmen. |

    1. Einbringung eines Betriebs in eine GmbH

    Werden IAB im Zuge der Einbringung von der übernehmenden Kapitalgesellschaft fortgeführt, so sind diese nach Auffassung der Betriebsprüfung nach § 7g Abs. 3 EStG im eingebrachten Betrieb im Jahr ihrer Bildung rückgängig zu machen (unter Hinweis auf Rn. 33 des BMF-Schreibens vom 20.3.17, IV C 6 - S 2139 -b/07/10002 - 02, BStBl I 17, 423). Sind nämlich im Zeitpunkt einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder Buchwerteinbringung nach § 20 UmwStG noch Abzugsbeträge für nicht mehr realisierbare Investitionen vorhanden, so kann der Förderzweck des § 7g EStG nicht mehr erreicht werden. Die den Betrieb übernehmende GmbH ist nämlich kein Gesamtrechtsnachfolger des einbringenden Steuerpflichtigen, weil sich die einbringungsbedingte Rechtsnachfolge nach § 23 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 3 UmwStG auf das übernommene Betriebsvermögen beschränkt. Sie erstreckt sich aber gerade nicht auf den Steuerpflichtigen (vgl. Meyer in: H/H/R, § 7g EStG, Anm. 6).

     

    Das leidige Ergebnis: Die fehlende Identität zwischen dem Einbringenden, der einen IAB gebildet hat, und der übernehmenden GmbH als potenzieller Investor führt zur Auflösung des IAB und damit beim Einbringenden regelmäßig zu einem unvorhergesehenen steuerlichen Mehrergebnis.