· Nachricht · Erhaltungsaufwand
„Erhaltungsrücklage“ bei Wohnungseigentümergemeinschaften erst bei tatsächlicher Verausgabung abziehbar?
| Nach Auffassung des FG Köln (21.6.23, 2 K 158/20; Rev. BFH: IV R 19/23 ) muss ein bilanzierender, betrieblich beteiligter Wohnungseigentümer, der Zahlungen in eine von der Wohnungseigentümergemeinschaft gebildete Instandhaltungsrückstellung i. S. d. § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG geleistet hat, seine Beteiligung an der Instandhaltungsrückstellung mit dem Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen aktivieren. Ein gewinnwirksamer Sofortabzug der Beiträge scheidet aus. |
Für Eigentümer, die aus einer Eigentumswohnung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, sind die entsprechenden Beiträge zur Instandhaltungsrückstellung (die seit Neufassung des WEG im Jahr 2020 gem. § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG „Erhaltungsrücklage“ heißt) ebenfalls nicht sofort steuerwirksam abziehbar. Ein Werbungskostenabzug erfolgt erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Verausgabung bei Instandhaltungsmaßnahmen (BFH 21.10.05, IX B 144/05, BFH/NV 06, 291). Erst bei Verausgabung kann beurteilt werden, ob es sich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt.
PRAXISTIPP | Die Entscheidung des BFH zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (BFH 16.9.20, II R 49/17, BStBl II 21, 339) war Anlass in der Literatur, erneut die Frage aufzuwerfen, ob Beiträge zur Instandhaltungsrückstellung/Erhaltungsrücklage tatsächlich erst bei Verwendung zu Werbungskosten führen dürfen (Ctibor, DB 23, 990). Verneint man dies, wird man auch eine Aktivierungspflicht für bilanzierende Unternehmer verneinen müssen (Anm. Hennigfeld, EFG 23, 1770). |