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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Anteilsverkauf: Sperrfristverhaftete Anteile als Veräußerungshindernis nicht unterschätzen

    von RA FAStR StB Dr. Wolfgang Walter, audit law Rechtsanwaltsgesellschaft, Stuttgart

    | Auch wenn man als Berater bereits vor Einführung des SEStEG ständig Umwandlungen begleitet hat, ist man doch manches Mal wieder überrascht, welche Konsequenzen eine heute beabsichtigte Anteilsveräußerung nach sich zieht, zumal wegen der Finanzkrise seit dem Umwandlungssteuergesetz i.d.F. des SEStEG noch nicht so viele Umwandlungen vorgenommen worden sind. Vor allem in Branchen, in denen die Unternehmenswerte seit einer Umwandlung gefallen sind, ist Vorsicht angezeigt. Anhand des folgenden Musterfalls sollen die gängigen Gestaltungsmaßnahmen auf ihre Vor- und Nachteile überprüft und Gefahren aufgezeigt werden. |

    1. Sachverhalt

    Einzelunternehmer A brachte seinen Betrieb im Jahr 2003 zu Buchwerten in die Produktions GmbH ein. Die damals ausgegebenen Anteile der Produktions GmbH stellen einbringungsgeborene Anteile nach § 21 UmwStG a.F. dar. Nachdem der zunächst geplante Verkauf dieser Anteile gescheitert war, brachte A sie Ende 2011 im Rahmen einer Kapitalerhöhung in die Holding GmbH ein, deren Anteile er zu 100 % hält. Steuerrechtlich handelte es sich dabei um einen „qualifizierten Anteilstausch“ nach § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG. Die Anteile an der Holding GmbH sind sog. sperrfristverhaftete Anteile, da die Einbringung zu Buchwerten erfolgte. Die Holding GmbH ist seitdem 100 %ige Anteilseignerin der Produktions GmbH.

     

    Wichtig | Die Produktions GmbH hat eine Darlehensforderung von rund 1,3 Mio. EUR gegenüber einer GmbH & Co. KG, deren Anteile Gesellschafter A ebenfalls allein hält. Die GmbH hat noch einen vorgetragenen Bilanzgewinn zum 31.12.13 von rund 5,5 Mio. EUR, schreibt inzwischen jedoch Verluste. Der Wert ihres Warenlagers beträgt ca. 2 Mio. EUR.