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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Hochbesteuerte Abfindung: Verkauf einer Windkraftanlage an den Ehegatten als Ausweg

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz ‒ freiwillig oder unfreiwillig ‒ gegen eine Abfindung aufgeben, sind stets daran interessiert, diese möglichst gering besteuert zu wissen. Als unmittelbare Vergünstigung kommt hier allenfalls die „Fünftel-Regelung“ des § 34 Abs. 1 EStG in Betracht. Daher muss nach einer Gestaltung gesucht werden, die dem Anliegen der Mandanten gerecht wird ‒ insbesondere, wenn die Abfindung in einem Jahr zufließt, in dem hohe laufende Einkünfte vorliegen. Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags kann hier die Rettung sein. |

    1. Sachverhalt

    A ist 62 Jahre alt und verheiratet. Sein Arbeitgeber schlägt ihm vor, er möge gegen eine Abfindung von 120.000 EUR vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheiden. A hofft aufgrund seiner 45 Berufsjahre in den Genuss einer vorgezogenen Rente zu kommen. Die Aufnahme einer weiteren Tätigkeit ist nicht geplant. Die Abfindung soll noch im Oktober des laufenden Jahres ausgezahlt werden; eine spätere Fälligkeit ist nicht gewünscht. Folglich fällt die Abfindung mit dem laufenden Bruttoarbeitslohn zusammen, der 100.000 EUR beträgt. A fragt seinen steuerlichen Berater, wie die Abfindung möglichst gering besteuert werden kann. Die Ehefrau ist nicht berufstätig, verfügt aber über eigenes Vermögen. A ist seit fünf Jahren an einer Windkraftanlage beteiligt. Zudem gehört ihm eine Fotovoltaikanlage.

    2. Lösung

    Der Berater prüft zunächst, wie sich die Zahlung der Abfindung steuerlich auswirkt. Doch schnell wird klar, dass die Zusammenballung von laufenden Einkünften und Abfindung ‒ trotz der Fünftel-Regelung ‒ steuerlich ein teurer Spaß wird. Ein Verschieben der Abfindung in das Folgejahr, in dem die Progressionswirkung mangels laufender Einkünfte deutlich geringer wäre, ist nicht möglich, da der Mandant dringend auf das Geld angewiesen ist. Ein Verschieben der Fälligkeit wäre übrigens nicht steuerschädlich, kann also in anders gelagerten Fällen durchaus eine Option sein (vgl. BFH 2.9.92, BStBl II 93, 831; BMF 1.11.13, IV C 4 - S 2290/13/10002, BStBl I 13, 1326, Tz. 8).