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  • · Fachbeitrag · Differenzbesteuerung

    Vermietung von ohne Vorsteuerabzug erworbenen Gegenständen: „Weiterverkauf“ als Ausweg?

    von StB Dr. Sebastian Mirbach, M.Sc. und Dipl.-Finw. Christian Mirbach, LL.M., beide Aachen

    | Für die Vermietung von Gegenständen, die ohne Vorsteuerabzug erworben wurden, sieht das UStG keine Möglichkeit einer „Margenbesteuerung“ vor. Als Entgelt für die Vermietungsleistung ist somit der volle Mietzins zu versteuern. Anders als bei sonstigen Leistungen kann der Unternehmer beim Weiterverkauf solcher Gegenstände hingegen in den Genuss der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG kommen. Grund genug, das Mietverhältnis so auszugestalten, dass umsatzsteuerrechtlich von einer Lieferung auszugehen ist. |

    1. Ausgangsproblematik

    1.1 Erwerb eines Gegenstands ohne Vorsteuerabzug

    Häufig kommt es vor, dass ein Unternehmer Gegenstände ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit erwirbt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dieser Gegenstand von einer Privatperson (Nicht-Unternehmer), einem Kleinunternehmer (§ 19 UStG) oder im Rahmen einer nach § 4 UStG steuerfreien Lieferung erworben wurde.

     

    • Beispiel 1

    Unternehmer U erwirbt Gerätschaften von einer Zahnarztpraxis, um diese anschließend an andere Zahnärzte weiterzuvermieten. Die Lieferung der Maschinen an den Unternehmer ist aufseiten der Zahnarztpraxis nach § 4 Nr. 28 2. Alt UStG steuerfrei, weil diese die Gegenstände für nach § 4 Nr. 14 lit. a) S. 1 UStG steuerfreie Heilbehandlungs-Leistungen eingesetzt hat. Entsprechend kommt auch für U kein Vorsteuerabzug in Betracht.