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  • · Fachbeitrag · Drittes Quartal 2024

    FG-Rechtsprechung kompakt: Die Top 10 für die Gestaltungsberatung

    von VRiFG Prof. Dr. Kreft, Dipl.-Finanzwirt, Bielefeld

    | Wie gewohnt haben wir auch aus den im dritten Quartal 2024 veröffentlichten FG-Urteilen wieder die besonders praxisrelevanten Entscheidungen auf den Punkt gebracht und mit weiterführenden Hinweisen für die Gestaltungs- und Abwehrberatung ergänzt. |

    1. Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts

    Nach einer Entscheidung des FG Münster (18.9.24, 1 K 494/18 E) sind Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts jedenfalls dann nicht als agB abzugsfähig, wenn die unterhaltsberechtigte Person eigene Einkünfte oberhalb des Existenzminimums erzielt.

     

    Im Streitfall hatte die Ehefrau (Klägerin) ihren Ehemann im laufenden Scheidungsverfahren auf Zahlung eines nachehelichen Unterhalts verklagt. Zu der Zeit war sie in Teilzeit in ihrem erlernten Beruf tätig. Über zwei Instanzen kam es schließlich zu einem Vergleich hinsichtlich des Unterhalts, wobei die Kosten gegeneinander aufgehoben wurden. Das FA lehnte die zunächst von der Klägerin als agB geltend gemachten gesamten Kosten des Scheidungsprozesses unter Hinweis auf § 33 Abs. 2 S. 4 EStG ab. Im Rahmen des Klageverfahrens begrenzte die Klägerin ihren Antrag auf die auf den Unterhalt entfallenden Prozesskosten. Das FG gab der Klage statt, weil es die Kosten als Werbungskosten der Klägerin ansah, da diese die Unterhaltsleistungen im Rahmen des sog. Realsplittings nach § 22 Nr. 1a EStG versteuerte. Dem folgte der BFH (18.10.23, X R 7/20) jedoch nicht. Er hob das Urteil auf und verwies die Sache zur Prüfung zurück, ob agB vorliegen. Im zweiten Rechtsgang sah das FG im Hinblick auf die erzielten Einkünfte aus der Teilzeitbeschäftigung keine Gefährdung der Existenzgrundlage i. S. v. § 33 Abs. 2 S. 4 EStG. Für die Beurteilung der Existenzgefährdung sei das sozialhilferechtliche Existenzminimum maßgeblich.