· Nachricht · Investitionsabzugsbetrag
Rückgängigmachung für eine nachträglich steuerbefreite PV-Anlage
| In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat das FG Köln (14.3.24, 7 V 10/24 ; Beschw. BFH III B 24/24) zu der Frage Stellung genommen, welche Auswirkungen die mit dem JStG 2022 zum 1.1.22 neu eingeführte Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG auf zuvor im VZ 2021 gebildete IAB hat. Gemäß § 3 Nr. 72 S. 2 EStG ist es dem Erwerber einer Photovoltaikanlage verwehrt, eine Gewinnermittlung für seinen Betrieb zu erstellen mit der Folge, dass eine ‒ gewinnerhöhende ‒Hinzurechnung i. S. d. § 7g Abs. 2 S. 1 EStG im Zusammenhang mit einem im VZ 2021 gebildeten IAB nicht mehr vorgenommen werden kann. Nach Auffassung des FG Köln sind damit die Voraussetzungen des § 7g Abs. 3 S. 2 EStG erfüllt und der in 2021 gebildete IAB ist rückgängig zu machen. |
Das FG hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die Voraussetzungen für die Rückgängigmachung eines gebildeten IAB im VZ der Bildung (im Streitfall: 2021) bekannt waren. Die im Streitjahr 2021 einschlägige Änderungsvorschrift des § 7g Abs. 3 i. V. m. § 7g Abs. 2 EStG habe weder im Streitjahr noch im Investitionsjahr 2022 eine Änderung erfahren. Verfassungsrechtliche Bedenken hatte das FG jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht. Eine verfassungswidrige Rückwirkung und eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes durch § 3 Nr. 72 EStG sei bereits aufgrund der begünstigenden Rechtsfolgenwirkung der Norm ausgeschlossen.
PRAXISTIPP | Fast zeitgleich hat auch das FG Nürnberg im Beschluss vom 1.3.24 (5 V 1163/23) ‒ ebenfalls in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ‒ zu der Problematik Stellung genommen (im dortigen Streitfall ging es um die Änderung nach § 165 Abs 2 AO bei Wegfall der Gewinnerzielungsabsicht). Ähnlich hat sich zuvor auch die Finanzverwaltung positioniert (BMF 17.7.23, IV C 6-S 2121/23/10001 :001, Rn. 19). Je nachdem, wann die Finanzbehörde einen solchen Sachverhalt aufgreift, kann es nach dieser Sichtweise zu erheblichen Zinsbelastungen kommen. Zu beachten ist, dass gemäß § 7g Abs. 3 S. 4 EStG § 233a Abs. 2a AO keine Anwendung findet. |