· Fachbeitrag · Übertragung einer Einkunftsquelle
Zuwendungsnießbrauch an minderjährige Kinder grundsätzlich erlaubt und vom BFH „abgesegnet“
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Durch die Übertragung einer Einkunftsquelle auf Kinder lassen sich im Familienverbund Steuern sparen. Doch nicht immer möchten Eltern ihren ‒ oft noch minderjährigen ‒ Kindern die Einkunftsquelle endgültig übertragen. Dann kann ein zeitlich befristeter Zuwendungsnießbrauch die erste Wahl sein. Der BFH hat sich zu diesem Gestaltungsmodell nun eindeutig positioniert: Die zeitlich befristete Übertragung der Einkunftsquelle Vermietung und Verpachtung durch unentgeltliche Bestellung eines befristeten Nießbrauchrechts ist nicht missbräuchlich, wenn dem Zuwendenden, von der Verlagerung der Einkunftsquelle abgesehen, kein weiterer steuerlicher Vorteil entsteht. Das gilt auch bei der Übertragung an minderjährige Kinder (BFH 20.6.23, IX R 8/22, Abruf-Nr. 237558 ). |
1. Sachverhalt
Im Jahr 2015 erwarben die Eltern ein bebautes Gewerbegrundstück zu hälftigem Miteigentum. Die Eltern vermieteten das gesamte Grundstück an ihre eigene GmbH. Diese nutzt das Grundstück zu ca. 25 % selbst, den anderen Teil vermietet die GmbH weiter. Das Mietverhältnis zwischen Eltern und GmbH ist in 2015 abgeschlossen worden und frühestens zum 31.12.23 kündbar. Den Vermietern steht die außerordentliche Kündigung bei erheblichen Vertragsverletzungen der Mieterin zu ‒ insbesondere bei Zahlungsverzug mit mehr als einer Monatsmiete.
In 2016 setzten die Eltern einen „Überlassungsvertrag mit zeitlich befristetem Zuwendungsnießbrauch” auf. Sodann überließen sie ihren beiden noch minderjährigen Kindern zu gleichen Anteilen das gesamte Grundstück zur Vermietung für die Zeit vom 1.1.16 bis 31.12.23. Der Vater erklärte namens der GmbH, dass er dem Eintritt der Kinder anstelle der Eltern in den Mietvertrag zustimme. Ohne dass es einer Kündigung bedurfte, sollten die Eltern ab 1.1.24 als Grundstückseigentümer wieder Vermieter sein. Vereinbart wurde, dass diese Regelung als befristeter Zuwendungsnießbrauch im Grundbuch eingetragen wird. Für die Kinder wurde vom Amtsgericht ein Ergänzungspfleger bestellt, der die abgegebenen Erklärungen der Eltern auch genehmigte. Nachfolgend wurde der Nießbrauch im Grundbuch eingetragen. Im Grundsatz ist das Modell damit zivilrechtlich einwandfrei durchgeführt worden.
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