· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Die Ausschlagung einer Erbschaft als gute Möglichkeit zur Steuerminimierung
von StB Christoph Wenhardt, Brühl
| Für die Ausschlagung einer Erbschaft kann es verschiedene Gründe geben. Einerseits kann eine Ausschlagung aus zivilrechtlicher Sicht sinnvoll sein, wenn der Nachlass überschuldet ist. Andererseits kann eine Ausschlagung aber auch steuerlich motiviert sein. Erfolgt die Ausschlagung der Erbschaft z. B. gegen eine Abfindung, kann die Erbschaftsteuerlast unter Umständen spürbar gesenkt werden. |
1. Zivilrechtliches
Der Erbe kann eine Erbschaft annehmen oder auch ausschlagen. Eine Ausschlagung ist aber nicht mehr möglich, wenn der Erbe die Annahme der Erbschaft bereits ausdrücklich erklärt hat oder wenn die Frist zur Ausschlagung verstrichen ist (§ 1943 BGB). Als Frist hat der Gesetzgeber einen Zeitraum von sechs Wochen gesetzt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Erbeinsetzung Kenntnis erlangt hat. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder hielt sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland auf, dann verlängert sich seine Ausschlagungsfrist auf sechs Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB).
Als Form für die Ausschlagung ist die Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht vorgeschrieben. Dabei ist die Erklärung zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben (§ 1945).
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