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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    In welchen Fällen lohnt sich eine Option zur unbeschränkten ErbSt-Pflicht?

    von StB Christoph Wenhardt, Brühl

    | Mit dem Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz vom 7.11.11 wurde beschränkt Steuerpflichtigen das Wahlrecht eingeräumt, zur unbeschränkten ErbSt-Pflicht zu optieren. Auch wenn das zur Folge hat, dass man mit dem Welteinkommen steuerpflichtig ist, kann sich ein solcher Antrag in bestimmten Fällen lohnen. Hier muss allerdings genau gerechnet werden. |

    1. Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht

    Sind weder der Erblasser oder Schenker, noch der Erwerber Inländer i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ErbStG und liegt Inlandsvermögen vor, dann ist von beschränkter Steuerpflicht auszugehen. Dabei erstreckt sich die beschränkte Steuerpflicht nur auf das Inlandsvermögen i.S. des § 121 BewG (vgl. auch R E 2.1 Abs. 2 ErbStR 2011). Bei beschränkter Steuerpflicht wird dem Erwerber nur ein persönlicher Freibetrag von 2.000 EUR gewährt. Zudem kommt auch der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG nicht zur Anwendung (siehe Meincke, ErbStG, 16. Aufl. § 17 Anm. 1). Hinsichtlich des Steuersatzes gibt es dagegen keine Besonderheit.

     

    • Beispiel 1

    Der in Portugal lebende E hat in Deutschland Inlandsvermögen mit einem Steuerwert von 299.500 EUR. Anderes Nachlassvermögen ist nicht vorhanden. In seinem Testament hat E vorgesehen, dass sein in Lissabon lebender Enkel Alleinerbe sein soll. Am 4.8.12 verstirbt E. Ein Antrag nach § 2 Abs. 3 ErbStG - Option zur unbeschränkten Steuerpflicht (siehe Punkt 3) - wird nicht gestellt.

    Lösung: Da der Enkel in Deutschland beschränkt erbschaftsteuerpflichtig ist, kann er nur einen persönlichen Freibetrag von 2.000 EUR beanspruchen. Dies führt bei ihm zu folgender Belastung mit deutscher Erbschaftsteuer:

    Inlandsvermögen/Bereicherung

    299.500 EUR

    abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 2 ErbStG)

    - 2.000 EUR

    steuerpflichtiger Erwerb

    297.500 EUR

    Nach Anwendung des Steuersatzes von 11 % auf den steuerpflichtigen Erwerb ergibt sich für den Enkel eine deutsche Erbschaftsteuer von 32.725 EUR.