· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Wie wirken sich Schulden und Kosten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer aus?
von StB Christoph Wenhardt, Brühl
| Wird Vermögen lebzeitig übertragen, so muss der Beschenkte häufig auch Schulden mit übernehmen. Diese verringern die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer. Im Erbfall gehen die Schulden als Nachlassverbindlichkeiten auf den Erben über und führen auch bei diesem zu einer geringeren Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer. Gleiches trifft zu für die vom Erwerber aufgewendeten Kosten. Zu beachten ist dabei aber, dass das Gesetz hier teilweise Abzugsverbote vorsieht. |
1. Allgemeines zu Schulden
Schulden sind grundsätzlich mit dem Nennwert zu bewerten; es sei denn, besondere Umstände machen eine abweichende Bewertung erforderlich (vgl. auch § 12 Abs. 1 BewG; R B 12.1 ErbStR 2011). Dies ist gegeben, wenn
- a) die Schulden unverzinslich sind und ihre Laufzeit im Besteuerungszeitpunkt mehr als ein Jahr beträgt.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses GStB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 24,40 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig