· Fachbeitrag · Erhaltungsaufwand/Herstellungskosten
Aufwendige Sanierung geplant? ‒ So lassen sich anschaffungsnahe Herstellungskosten umgehen!
von Dipl.-Finw. StB Mathias Linz, Koblenz
| Erwerben Steuerpflichtige eine Immobilie, müssen sie bei anschließenden Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG beachten. Werden solche Maßnahmen nämlich als anschaffungsnahe Herstellungskosten qualifiziert, wirken sie sich steuerlich nur noch über die Gebäude-AfA aus. Die Restriktionen dieser Vorschrift lassen sich in der Praxis allerdings relativ einfach umgehen. Es kann sich z. B. anbieten, die anstehende Sanierung von einem Nießbraucher durchführen zu lassen. Auch die Zwischenschaltung einer GmbH als Vermieterin, die dann die Erhaltungsaufwendungen trägt, wäre eine denkbare Alternative. |
1. Nochmals die aktuelle BFH-Rechtsprechung im Kurzüberblick
Der BFH hatte sich jüngst in drei Urteilen zum Umfang der anschaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG geäußert (BFH 14.6.16, IX R 25/14, IX R 15/15, IX R 22/15).
In zwei Fällen hatte das Gericht klargestellt, dass auch reine Schönheitsreparaturen nicht isoliert zu betrachten sind, sondern in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG fallen. Dazu zählen z. B. das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken oder das Streichen der Fußböden, Heizkörper, der Innen- und Außentüren sowie der Fenster (BFH 14.6.16, IX R 25/14, Rn. 16).
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