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  • · Fachbeitrag · Erstes Quartal 2017

    FG-Rechtsprechung kompakt:Die „Top 10“ für die Gestaltungsberatung

    von Dipl.-Finw. RiFG Prof. Dr. Volker Kreft, Bielefeld

    | Auch im ersten Quartal 2017 haben die Finanzgerichte wieder zahlreiche wichtige Entscheidungen getroffen, die wir für Sie nach Praxisrelevanz gefiltert und analysiert haben. Im Folgenden haben wir die für die Gestaltungspraxis wichtigsten Urteile auf den Punkt gebracht. |

    1. Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber: keine Steuerfreiheit sog. Mitfahrerpauschalen ab dem VZ 2014

    Eine Pauschale, die ein Arbeitnehmer für mit dem eigenen Pkw durchgeführte Dienstreisen von seinem Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes für jede mitgenommene Person erhält, ist ab dem VZ 2014 nicht mehr nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei. Diese Neuregelung führt im Übrigen nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes. Denn auch aus öffentlichen Kassen gezahlte Mitfahrerpauschalen sind nach § 3 Nr. 13 EStG nicht (mehr) steuerfrei (FG Rheinland-Pfalz 8.11.16, 3 K 2578/14, n. rkr., NZB. BFH: VI B 90/16).

     

    PRAXISHINWEIS | Reisekostenerstattungen außerhalb des öffentlichen Dienstes sind nach § 3 Nr. 16 EStG grds. steuerfrei, wenn sie den Aufwand, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte, nicht überschreiten. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG kann der Arbeitnehmer für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie keine Familienheimfahrten sind, allerdings nur die pauschalen Kilometersätze ansetzen, die für das jeweils benutzte Fahrzeug als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem BRKG festgesetzt sind (sofern nicht die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden). Das BRKG sieht insoweit jedoch keine Mitfahrerentschädigung vor, sondern lediglich eine von der Anzahl der beförderten Personen unabhängige Wegstreckenentschädigung (§ 5 BRKG). Daher ist eine solche Mitfahrerentschädigung nach § 3 Nr. 16 EStG nicht mehr steuerfrei.