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  • · Fachbeitrag · Erstes Quartal 2023

    FG-Rechtsprechung kompakt: Die Top 10 für die Gestaltungsberatung

    von VRiFG Prof. Dr. Kreft, Dipl.-Finanzwirt, Bielefeld

    | Wie gewohnt haben wir auch für das erste Quartal 2023 für Sie wieder die veröffentlichten FG-Urteile gesichtet, die besonders praxisrelevanten Entscheidungen kurz aufbereitet und um erste Hinweise für die Gestaltungsberatung ergänzt. Behalten Sie die weitere Rechtsentwicklung unbedingt im Auge! |

    1. Unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an die Mutter keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

    Das FG Düsseldorf (2.3.23, 14 K 1525/19 E,F; Rev. zugelassen) hat das Merkmal der „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ in § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG, das zur Nichtsteuerbarkeit des privaten Veräußerungsgeschäfts führen kann, eng ausgelegt und die unentgeltliche Überlassung an die Mutter der Klägerin dieser nicht zugerechnet.

     

    Im Streitfall hatten die Eheleute eine Eigentumswohnung erworben und unentgeltlich an die Mutter der Ehefrau überlassen. Nach deren Tod verkauften sie die Wohnung innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist. Unterhaltsleistungen an die Mutter nach § 33a EStG hatten sie nicht geltend gemacht. Nach Auffassung des FG liegt in diesen Fällen ‒ anders als bei einer Überlassung an einkommensteuerlich zu berücksichtigende Kinder (§ 32 EStG) ‒ keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor. Diese Differenzierung sei gerechtfertigt, da bei Kindern typisierend eine Unterhaltspflicht und das Entstehen von Aufwendungen anzunehmen sei. Dagegen sei bei anderen unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Einzelfallprüfung erforderlich. Dieser Ermittlungsaufwand solle vermieden werden, zumal die Voraussetzungen des § 33a EStG für die Mutter nicht vorlägen. § 4 EigZulG führe aufgrund der unterschiedlichen Zweckrichtung zu keinem anderen Ergebnis. Denn während das EigZulG den Erwerb von Wohnungseigentum fördern solle, diene § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG dazu, die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei Aufgabe eines Wohnsitzes und eine damit einhergehende Behinderung der beruflichen Mobilität zu vermeiden.