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  • · Nachricht · Berufsausbildung

    Kein Kindergeld bei freiwilligem Wehrdienst eines volljährigen Kindes

    | Laut FG Bremen (3.11.22, 2 K 51/22; Rev. BFH: III R 43/22 ) wird ein absolvierter freiwilliger Wehrdienst nicht von § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG erfasst. Eine analoge Anwendung der Norm zugunsten freiwillig Wehrdienstleistender komme ebenfalls nicht in Betracht. In der unterbliebenen Aufnahme des freiwilligen Wehrdienstes in den Katalog der Vorschrift liege keine mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbare Ungleichbehandlung. |

     

    Leistet ein Kind nach Vollendung des 18. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres nach Beendigung der Grundausbildung im Mannschaftsdienstgrad Dienst ohne Ausbildungscharakter, sei der von ihm geleistete freiwillige Wehrdienst in diesem Zeitraum auch nicht als Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu würdigen. Im freiwilligen Wehrdienst könnten nur die Ausbildungszeiten der Grundausbildung und der Dienstpostenausbildung gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG berücksichtigt werden.

     

    PRAXISTIPP | Sich an die Grund- oder Dienstpostenausbildung anschließende Weiter- oder Fortbildungslehrgänge können aber berücksichtigt werden, wenn diese den Wechsel oder Aufstieg in eine höhere Laufbahngruppe ermöglichen. Im Übrigen bleibt die Klärung der Rechtslage durch den BFH abzuwarten.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2023 | Seite 157 | ID 49317093