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  • · Fachbeitrag · Firmenfahrzeug

    Zuordnung des gemischt genutzten Pkw zum Betriebsvermögen kann vorteilhaft sein

    von StB Oliver Brandl, Mühldorf a. Inn

    | Immer wieder stellt sich in der Praxis die Frage, ob ein gemischt genutzter Pkw ertragsteuerrechtlich im gewillkürten Betriebsvermögen des Unternehmers geführt werden soll, wenn hierfür die Voraussetzungen erfüllt sind (siehe R 4.2 EStR und H 4.2 (1) EStH). Zahlreiche, zum Teil nur durch Schätzung ermittelbare Faktoren spielen hierbei im Rahmen einer Vorteilhaftigkeitsanalyse eine Rolle (siehe DStR 17, 695 ff.). Im Einzelfall muss genau gerechnet werden, ob sich eine entsprechende Zuordnung tatsächlich lohnt. |

    1. Vorüberlegungen

    Ertragsteuerlich besteht ein Zuordnungswahlrecht nur dann, wenn der Unternehmer den Pkw zu mindestens 10 % (aber nicht mehr als 50 %) betrieblich nutzt (gewillkürtes Betriebsvermögen). Bei einer betrieblichen Nutzung von weniger als 10 % stellt der Pkw zwingend Privatvermögen dar, eine betriebliche Nutzung von über 50 % führt zu notwendigem Betriebsvermögen.

     

    PRAXISTIPP | Von der Betriebsvermögensart hängt entscheidend ab, wie ein eventueller Privatanteil der Fahrzeugkosten abzugrenzen ist. Denn die Ein-Prozent-Regelung findet nur bei Fahrzeugen Anwendung, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden. Dabei zählen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zur betrieblichen Nutzung (BMF 18.11.09, IV C 6 - S 2177/07/10004, BStBl I 09, 1326, Rz. 1). Bei gewillkürtem Betriebsvermögen wird hingegen auf den Anteil der Privatfahrten an den Gesamtfahrten abgestellt. Die Ermittlung des Privatanteils anhand eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs ist in beiden Fällen möglich.