Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Fuhrpark

    Betriebsausgaben bei betrieblicher Pkw-Nutzung: Darauf sollten Unternehmer besonders achten!

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Die Nutzung von Personenkraftwagen zu betrieblichen Zwecken eröffnet nicht nur den Betriebsausgabenabzug der fixen und variablen Kfz-Kosten, sondern bietet auch eine Reihe steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten. Welche Gestaltung im Einzelfall vorteilhaft ist, hängt in erster Linie vom Umfang der betrieblichen und privaten Nutzung ab und der daran anknüpfenden Frage,­ wie ein privater Nutzungsanteil der Kosten abzugrenzen ist. |

    1. Pkw als Betriebsvermögen

    Für die steuerliche Behandlung von Pkw-Kosten ist zunächst zu klären, ob es sich bei dem Fahrzeug um notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen handelt. Notwendiges Betriebsvermögen liegt vor, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt wird. Beträgt die betriebliche Nutzung nicht mehr als 50 %, aber mindestens 10 %, kann der Unternehmer das Fahrzeug als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln. In diesem Bereich hat der Unternehmer somit die Möglichkeit, gestaltend einzugreifen. Bei einer betrieblichen Fahrzeugnutzung von unter 10 % liegt notwendiges Privatvermögen vor (R 4.2 Abs. 1 EStR 2012).

     

    PRAXISHINWEIS |  

    Von der Frage der Betriebsvermögensart hängt entscheidend ab, wie ein eventueller Privatanteil der Fahrzeugkosten abzugrenzen ist. Denn die Ein-Prozent-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG findet nur bei Fahrzeugen Anwendung, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden. Dabei zählen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten im Rahmen einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung trotz des bei diesen Fahrten nur eingeschränkt möglichen Betriebsausgabenabzugs (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG) zur betrieblichen Nutzung (BMF 18.11.09, IV C 6 - S 2177/07/10004, BStBl I 09, 1326, Rz. 1).

     

    Bei gewillkürtem Betriebsvermögen richtet sich die Abgrenzung des Privatanteils hingegen nach dem Anteil der Privatfahrten an den Gesamtfahrten. Die Ermittlung des Privatanteils anhand eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs ist in beiden Fällen möglich.

     

     

    Beachten Sie | Die Regelung dient in erster Linie der Verhinderung von Missbräuchen. Denn ohne die Beschränkung auf notwendiges Betriebsvermögen könnte z.B. der freiberuflich tätige Zahnarzt sein zu 15 % betrieblich genutztes Fahrzeug der Oberklasse als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln, sämtliche Kosten als Betriebsausgaben abziehen und die (weit überwiegende) Privatnutzung lediglich in Form der Ein-Prozent-Regelung berücksichtigen.

     

    2. Umfang und Nachweis der betrieblichen Nutzung

    Bei Ermittlung des betrieblichen Nutzungsumfangs sind der betrieblichen Nutzung alle betrieblich veranlassten Fahrten einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie der Familienheimfahrten im Rahmen einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung zuzurechnen.

     

    MERKE | Die Überlassung eines Fahrzeugs auch zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer stellt für den Arbeitgeber eine vollumfängliche betriebliche Nutzung dar.

     

    Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist entsprechend den üblichen Beweislastregeln (da es um den steuermindernden Abzug von Aufwendungen geht) vom Steuerpflichtigen darzulegen und glaubhaft zu machen.

     

    Wichtig | Hierzu muss nicht zwingend ein Fahrtenbuch geführt werden! Es bleibt dem Steuerpflichtigen überlassen, wie er den betrieblichen Nutzungsanteil nachweist oder glaubhaft macht. Dies kann z.B. durch Terminkalender, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern oder durch Reisekostenaufstellungen erfolgen. Die Finanzverwaltung akzeptiert auch über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum von i.d.R. drei Monaten geführte Aufzeichnungen, aus denen sich die betrieblich veranlassten Fahrten (Anlass und jeweils zurückgelegte Strecke) sowie die Kilometerstände zu Beginn und am Ende des Aufzeichnungszeitraumes ergeben.

     

    Darüber hinaus gelten folgende Nachweiserleichterungen:

     

    • Ergibt sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit des Steuerpflichtigen, dass das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird (z.B. bei Taxiunternehmern, Handelsvertretern, Handwerkern der Bau- und Baunebengewerbe, Landtierärzten), kann auf den Nachweis der betrieblichen Nutzung verzichtet werden. Allerdings gilt diese Vermutung bei Steuerpflichtigen, die mehrere Fahrzeuge im Betriebsvermögen halten, nur für das Fahrzeug mit der höchsten Kilometerleistung.

     

    • Machen die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und die Familienheimfahrten bereits mehr als 50 % der Jahreskilometerleistung aus, sind weitere Nachweise nicht erforderlich.

     

    • Hat der Steuerpflichtige den betrieblichen Nutzungsumfang einmal dargelegt, kann davon auch für die folgenden Veranlagungszeiträume ausgegangen werden, wenn sich keine wesentlichen Veränderungen in Art oder Umfang der Tätigkeit oder bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ergeben. Wechselt der Steuerpflichtige allerdings die Fahrzeugklasse, so sieht die Finanzverwaltung hierin einen möglichen Anlass für eine erneute Überprüfung des Nutzungsumfangs. Auch Erkenntnisse aus einer Außenprüfung lassen Schlussfolgerungen auf die tatsächlichen Gegebenheiten in den Jahren vor oder nach dem Prüfungszeitraum zu.

     

    3. Entkräftung des Anscheinsbeweises für Privatnutzung

    Wer gegenüber dem Finanzamt die ausschließlich betriebliche Nutzung eines Fahrzeugs geltend macht, wird in der Regel Probleme bekommen. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung werden betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins. Etwas anderes gilt nur bei Fahrzeugen, die typischerweise zum privaten Gebrauch nicht geeignet sind (z.B. bei einem Werkstattwagen, BFH 18.12.08, BStBl II 09, 381). Ansonsten können Finanzamt oder FG aufgrund des Anscheinsbeweises grundsätzlich davon ausgehen, dass eine private Nutzung stattgefunden hat (BFH 19.5.09, 
BFH/NV 09, 1974).

     

    Beachten Sie | Der Steuerpflichtige kann den Beweis des ersten Anscheins allerdings durch einen sog. Gegenbeweis entkräften oder erschüttern. Hierzu bedarf es auch nicht des Vollbeweises des Gegenteils, sondern es reicht aus, wenn der Steuerpflichtige einen Sachverhalt nachweist oder glaubhaft darlegt, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Geschehens ergibt (BFH 4.12.12, BStBl II 13, 365). Der Anscheinsbeweis wird zwar im Regelfall noch nicht dadurch erschüttert, dass der Steuerpflichtige lediglich behauptet, für privat veranlasste Fahrten hätten Privatfahrzeuge zur Verfügung gestanden. Es genügt dem BFH jedoch, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert ähnlich sind.

     

    • Beispiel

    Zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört ein Audi A 6, privat nutzt er einen BMW 525. Hier liegt eine Gleichwertigkeit der Fahrzeuge vor, sodass keine Veranlassung besteht, für Privatfahrten das betriebliche Fahrzeug zu nutzen. Der Steuerpflichtige kann daher in einem solchen Fall glaubhaft vortragen, dass er für betriebliche Fahrten allein das zum notwendigen Betriebsvermögen gehörende­ Fahrzeug nutzt und damit die Abgrenzung eines Privatanteils über die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung vermeidet.

     

    4. Ermittlung des Privatanteils

    Der Steuerpflichtige kann bei einem zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Pkw zur Ermittlung des Privatanteils zwischen der Ein-Prozent-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) und der Fahrtenbuchmethode (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG) wählen. Die Wahl trifft der Steuerpflichtige in seiner ESt-Erklärung, wobei die Methodenwahl für das Wirtschaftsjahr einheitlich getroffen werden muss. Bei einem Fahrzeugwechsel ist dagegen auch während eines Wirtschaftsjahres der Übergang zu einer anderen Ermittlungsmethode zulässig. Nutzt der Steuerpflichtige mehrere betriebliche Fahrzeuge auch privat, kann er das Wahlrecht für jedes Fahrzeug gesondert ausüben.

     

    4.1 Pauschale Privatanteilsermittlung (Ein-Prozent-Regelung)

    § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG schreibt vor, dass als Privatanteil monatlich ein Wert von 1 % des auf volle Hundert EUR abgerundeten Brutto-Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen anzusetzen ist. Zum maßgebenden Listenpreis gehört daher auch der Aufpreis für ein werkseitig eingebautes Satellitennavigationsgerät. Allerdings liegt eine einzubeziehende Sonderausstattung nur vor, wenn das Fahrzeug bereits im Zeitpunkt der Erstzulassung werkseitig damit ausgestattet ist (BFH 13.10.10, BStBl II 11, 61).

     

    PRAXISHINWEIS | Die Maßgeblichkeit des Brutto-Listenpreises gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug neu oder gebraucht gekauft wird. Bei Reimporten sind Mehr- oder Minderausstattungen, die sich im inländischen Listenpreis nicht niedergeschlagen haben, durch Zu- bzw. Abschläge zu berücksichtigen. Beim Fahrzeugwechsel ist der Listenpreis des in dem Monat überwiegend genutzten Fahrzeugs maßgebend (BMF 18.11.09, BStBl I 09, 1326, Rz. 9).

    4.1.1 Mehrere Fahrzeuge im Betriebsvermögen

    Gehören gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen, so ist die Ein-Prozent-Regelung grundsätzlich für jedes Fahrzeug anzusetzen, das vom Unternehmer oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt wird. Der Steuerpflichtige kann allerdings glaubhaft machen, dass bestimmte betriebliche Kraftfahrzeuge für eine private Nutzung nicht geeignet sind (z.B. Werkstattwagen) oder diese ausschließlich eigenen Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen werden. Entsprechendes gilt für Fahrzeuge, die für eine private Nutzung nicht zur Verfügung stehen (z.B. Vorführwagen eines Automobilhändlers oder zur Vermietung bestimmte Fahrzeuge).

     

    Die Finanzverwaltung hat kürzlich geregelt, dass es bei mehreren zum Betriebsvermögen gehörenden Fahrzeugen genügt, wenn eine Nutzungsentnahme für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis angesetzt wird. Man könne dann vereinfachend davon ausgehen, dass alle weiteren zum Betriebsvermögen gehörenden Fahrzeuge nicht privat genutzt werden (BMF 15.11.12, IV C 6 - S 2177/10/10002, BStBl I 12, 1099). Werden die Fahrzeuge auch durch weitere, zur Privatsphäre des Steuerpflichtigen gehörende Personen (z.B. Familienangehörige) genutzt, gilt diese Regelung entsprechend, wenn je Person das Kraftfahrzeug mit dem nächst höheren Listenpreis berücksichtigt wird.

     

    4.1.2 Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb/bei doppelter Haushaltsführung

    Bei Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb greift § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG, wonach nur die Kosten in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abziehbar sind. Der Gesetzgeber regelt dies, indem er den Steuerpflichtigen bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung verpflichtet, die Differenz zwischen 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer und der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer als nichtabziehbare Betriebsausgabe zu behandeln. Bei Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG) ist die Differenz zwischen 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer und der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer nicht abziehbar.

     

    HINWEISE |  

    • Ergibt sich bei den vorstehenden Berechnungen ein negativer Hinzurechnungsbetrag (weil die Entfernungspauschale höher ist als der anzusetzende Nutzungswert), kann dieser Betrag gleichwohl als fiktive Betriebsausgabe abgesetzt werden (R 4.12 Abs. 1 S. 2 EStR 2012).

     

    • Fährt der Steuerpflichtige von seiner Wohnung mehrere Betriebsstätten in unterschiedlicher Entfernung an, kann bei Ermittlung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben die Entfernung zur näher gelegenen Betriebsstätte zugrunde gelegt werden. Dabei sind die Fahrten zur weiter entfernten Betriebsstätte zusätzlich mit dem positiven Unterschiedsbetrag zwischen 0,002 % des inländischen Listenpreises für jeden Entfernungskilometer und der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer anzusetzen (BMF 18.11.09, BStBl I 09, 1326, Rz. 16).

     

    • Aber: Diese Regelung dürfte vor dem Hintergrund der geänderten BFH-Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte, wonach ein Arbeitnehmer nur noch eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann, keinen Bestand mehr haben, da die zum Werbungskostenabzug entwickelten Grundsätze auch im Bereich der Gewinneinkünfte über § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG entsprechend Anwendung finden sollen (FG Münster 22.3.13, EFG 13, 839). Da gegen die Entscheidung Revision eingelegt wurde (Az. III R 9/13), sollten betroffene Steuerpflichtige gegen entsprechende, die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs bei mehreren Betriebsstätten noch berücksichtigende Bescheide Einspruch einlegen.
     

    4.1.3 Kostendeckelung

    Die Anwendung der Ein-Prozent-Methode kann dazu führen, dass der pauschal ermittelte Nutzungswert die tatsächlich entstandenen Aufwendungen übersteigt. Weist der Steuerpflichtige dies im Einzelfall nach, so sind der Nutzungswert sowie die nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG nicht abziehbaren Betriebsausgaben höchstens mit dem Betrag der Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs anzusetzen. Diese Situation kann z.B. beim Erwerb eines schon älteren Gebrauchtfahrzeugs mit hohem Listenpreis eintreten.

     

    4.2 Fahrtenbuchmethode

    Alternativ zur Ein-Prozent-Methode kann der Steuerpflichtige den privaten Nutzungsanteil anhand der Fahrtenbuchmethode (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG) ermitteln. Sind mehrere betriebliche Fahrzeuge vorhanden, kann er die Methode für jedes Fahrzeug frei wählen.

     

    4.2.1 Anforderungen der Finanzverwaltung

    Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch liegt nur vor, wenn sich daraus sämtliche privaten und betrieblichen Fahrten ergeben. Zusätzlich müssen sämtliche Aufwendungen aufgezeichnet werden. Folgende Angaben sind zwingend (BMF 18.11.09, BStBl I 09, 1326, Rz. 24 u. 29):

     

    • Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen beruflich/betrieblich veranlassten Fahrt;
    • Reiseziel, Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner:
    • Aufzeichnung von gewählten Umwegen;
    • bei Privatfahrten sind die jeweiligen Kilometerangaben ausreichend;
    • bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genügt jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch.

     

    Beachten Sie | Die Finanzverwaltung gewährt bestimmten Berufsgruppen jedoch berufsspezifisch bedingte Erleichterungen (BMF 18.11.09, BStBl I 09, 1326, Rz. 25 - 28):

     

    • Handelsvertreter, Kurierfahrer, Automatenlieferanten und andere, die regelmäßig aus betrieblichen/beruflichen Gründen große Strecken mit unterschiedlichen Reisezielen zurücklegen, brauchen Angaben zu den Entfernungen zwischen den verschiedenen Orten nur bei größerer Differenz zwischen direkter Entfernung und tatsächlich gefahrenen Kilometern zu machen;

     

    • bei Fahrten eines Taxifahrers im sog. Pflichtfahrgebiet ist es in Bezug auf Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchtem Geschäftspartner ausreichend, täglich zu Beginn und Ende der Gesamtheit dieser Fahrten den Kilometerstand anzugeben, z.B. mit der Angabe „Taxifahrten im Pflichtfahrgebiet“. Bei Fahrten, die über dieses Gebiet hinausgehen, kann dagegen auf die genaue Angabe des Reiseziels nicht verzichtet werden;

     

    • Bei Steuerpflichtigen, die z.B. bei Lieferverkehr regelmäßig dieselben Kunden aufsuchen und die die Kunden mit Name und Adresse in einem Kundenverzeichnis unter einer Nummer führen, unter der sie später identifiziert werden können, genügt es, jeweils zu Beginn und Ende der Lieferfahrten Datum und Kilometerstand sowie die Nummern der aufgesuchten Geschäftspartner aufzuzeichnen.

     

    • bei Fahrlehrern ist es ausreichend, in Bezug auf Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchten Geschäftspartner z.B. „Lehrfahrten“, „Fahrschulfahrten“ anzugeben.

     

    4.2.2 Anforderungen durch den BFH

    Grundvoraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs ist die zeitnahe und geschlossene Führung (BFH 9.11.05, BStBl II 06, 408). Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.

     

    PRAXISHINWEIS |  

    Die zu erfassenden Fahrten müssen einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Erforderlich ist weiterhin, dass zu den beruflichen Reisen Angaben zum Datum, zum Reiseziel, zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. zum Gegenstand der beruflichen Verrichtung und zu dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs enthalten. Dabei können mehrere Teilabschnitte einer einheitlichen Reise miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden, wenn die einzelnen aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der Reihenfolge aufgeführt werden.

     

    Der Übergang von der beruflichen Nutzung zur privaten Nutzung ist im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Gesamtkilometerstands zu dokumentieren (BFH 16.3.06, BStBl II 06, 625).

     

     

    HINWEISE |  

    • Entsprechend den Regelungen zur Ordnungsmäßigkeit einer Buchführung hat der BFH entschieden, dass kleinere Mängel noch nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuches führen dürfen, wenn noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des abzugrenzenden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung möglich ist (BFH 10.4.08, BStBl II 08, 768). Im Streitfall war eine Fahrt nicht aufgezeichnet worden und in zwei Fällen bestand keine Übereinstimmung zwischen den Kilo­meterangaben laut Fahrtenbuch und Werkstattrechnungen. Dies hielt der BFH für unschädlich.

     

    • Wird in einem Fahrtenbuch jedoch nicht das jeweilige Ziel der Fahrt, sondern nur ein Straßenname angegeben und kann das Fahrtziel erst mit nachträglich erstellten Auflistungen präzisiert werden, wäre das schädlich (BFH 1.3.12, ­BStBl II 12, 505).
     

    4.2.3 Ermittlung und Aufteilung der Kosten

    Für jedes Fahrzeug, für das die Fahrtenbuchmethode angewendet wird, sind die Gesamtkosten (einschließlich Umsatzsteuer) anhand eines eigens eingerichteten Kontos zu ermitteln. Dort sind sämtliche fixen und variablen Kosten zu erfassen. Beim Ansatz der AfA bleiben Sonderabschreibungen außer Betracht. Außergewöhnliche Kosten (z.B. Unfallkosten) sind dagegen vorab der betrieblichen oder privaten Nutzung zuzurechnen und fließen nicht in die Gesamtkosten ein. Entsprechendes gilt für Aufwendungen, die ausschließlich der privaten Nutzung zuzurechnen sind (z.B. Mautgebühren auf einer privaten Urlaubsreise, BFH 14.9.05, BStBl II 06, 72). Aus den Gesamtkosten und den insgesamt gefahrenen Kilometern wird sodann ein Kilometersatz ermittelt, mit dem die ermittelten Privatfahrten bewertet werden.

     

    4.2.4 Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb/bei doppelter Haushaltsführung

    Auch bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode ist § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG zu beachten, wonach der Betriebsausgabenabzug bei Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie bei einer doppelten Haushaltsführung auf die Entfernungspauschale beschränkt ist. Der nicht abziehbare Teil der Gesamtkosten ergibt sich daher aus der Differenz der ermittelten anteiligen tatsächlichen Kosten für die Fahrten und der Entfernungspauschale.

    5. Fahrten zur anderweitigen Einkunftserzielung

    Wird ein Fahrzeug zwar zu mehr als 50 % betrieblich, daneben aber auch noch zur Erzielung anderer Einkünfte genutzt (z.B. als Arbeitnehmer oder im Rahmen von Vermietungseinkünften), ergibt sich eine weitere Verkomplizierung der Privatanteilsermittlung. Denn nach Auffassung des BFH (26.4.06, ­BStBl II 07, 
445) deckt die Ein-Prozent-Regelung lediglich die echten Privatfahrten ab, nicht dagegen die Nutzungsentnahmen, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs zur Erzielung anderweitiger Einkünfte stehen. In einem solchen Fall sind daher zusätzlich die auf die Nutzung des Fahrzeugs zur Erzielung anderweitiger Einkünfte entfallenden Kosten abzugrenzen.

     

    6. Betriebliche Nutzung eines Fahrzeugs des Privatvermögens

    Nutzt der Steuerpflichtige ein Fahrzeug des Privatvermögens zu betrieblichen Zwecken, kann er die ihm insoweit entstandenen Aufwendungen einschließlich der Abschreibung als Betriebsausgaben geltend machen (R 4.7 Abs. 1 EStR 2012). Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Kosten ist jedoch bei einem zum Privatvermögen gehörenden Fahrzeug auch der pauschale Abzug von 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer möglich (R 4.12 Abs. 2 S. 2 EStR 2012). Dies kann insbesondere bei schon abgeschriebenen Fahrzeugen von Vorteil sein, wenn die tatsächlichen Kosten gering sind.

     

    HINWEIS | Die Möglichkeit der pauschalen Geltendmachung der Kosten sollte auch immer dann mit bedacht werden, wenn die Entscheidung ansteht, ein Fahrzeug, das nicht zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, eventuell als gewillkürtes Betriebsvermögen zu behandeln. Sofern dies erfolgt, ist ein pauschaler Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Dabei ist natürlich zu berücksichtigen, dass die Einlage eines Fahrzeugs in das (gewillkürte) Betriebsvermögen auch bei älteren Fahrzeugen über den Einlagewert ein neues AfA-Volumen generiert. Andererseits hat die Behandlung des Fahrzeugs als Privatvermögen den Vorteil, dass bei Entnahme oder Veräußerung kein Gewinn zu versteuern ist.

     

     

    • Beispiel

    Unternehmer A nutzt einen von ihm vor 10 Jahren privat angeschafften VW Golf Diesel bei einer jährlichen Gesamtfahrleistung von 20.000 KM zu 8.000 KM zu betrieblichen Zwecken. Die Gesamtkosten ohne AfA belaufen sich auf 3.000 EUR. Das Fahrzeug hat einen Verkehrswert von 4.500 EUR bei einer Restnutzungsdauer­ von drei Jahren.

     

    A könnte das Fahrzeug, da es zu 40 % zu betrieblichen Zwecken genutzt wird, als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln und müsste es mit dem Teilwert von 4.500 EUR einlegen. Dadurch würden sich im Ergebnis abziehbare Betriebsausgaben in folgender Höhe ergeben:

     

    Kosten ohne AfA:

    3.000 EUR

    AfA 4.500 EUR x 1/3 =

    1.500 EUR

    Gesamtkosten pro Jahr:

    4.500 EUR

    Davon betrieblich veranlasst 40 %

    1.800 EUR

     

     

    Würde A das Fahrzeug dagegen nicht in sein Betriebsvermögen einlegen, könnte er die durch die betriebliche Nutzung veranlassten Kosten als Betriebsausgaben abziehen. Da das Fahrzeug im Privatvermögen bereits abgeschrieben ist, wären dies 40 % von 3.000 EUR = 1.200 EUR.

     

    Alternativ könnte er jedoch den Kilometersatz von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer ansetzen (R 4.12 Abs. 2 S. 2 EStR 2012), was zu Betriebsausgaben von 8.000 km x 0,30 EUR = 2.400 EUR führen würde. Diese Alternative führt nicht nur zu einem höheren Betriebsausgabenabzug auch gegenüber der Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen, sondern verhindert auch die ggf. in der Zukunft anstehende Besteuerung eines Entnahme- oder Veräußerungsgewinns des eingelegten Fahrzeugs.

     

    7. Fremdfinanzierte Anschaffung

    Fahrzeuge werden heutzutage häufig fremdfinanziert. Erwirbt der Unternehmer ein Fahrzeug, das er zu mehr als 50 % betrieblich nutzt oder das er bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 % zum gewillkürten Betriebsvermögen erklärt, mit Kredit, wird dieser ebenfalls Betriebsvermögen. Die Folge ist, dass die Zinsen als Betriebsausgaben abziehbar sind und die (ggf. über ein Fahrtenbuch oder bei gewillkürtem Betriebsvermögen über den privaten Nutzungsanteil) abzugrenzenden Pkw-Kosten erhöhen.

     

    Veräußert oder entnimmt der Steuerpflichtige ein zum Betriebsvermögen gehörendes, fremdfinanziertes Fahrzeug, endet damit auch die Betriebsvermögenseigenschaft des zum Kauf des Fahrzeugs aufgenommenen Darlehens, und zwar selbst dann, wenn der erzielte Verkaufserlös oder Entnahmewert unter dem Restdarlehensbetrag liegt.

     

    Beachten Sie | Dagegen kann sich eine andere Rechtslage dann ergeben, wenn das Fahrzeug im Rahmen einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe unter dem Betrag der aktuellen Darlehensvaluta veräußert oder entnommen wird.

     

    • Beispiel

    Versicherungsvertreter B gibt seinen Betrieb zum 31.12.12 auf. Zu seinem Betriebsvermögen gehört ein fremdfinanzierter Audi RS 6, dessen Verkaufswert zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe 30.000 EUR beträgt. B hat den Kauf des Fahrzeugs seinerzeit fremdfinanziert. Zum 31.12.12 beläuft sich die Darlehensvaluta noch auf 45.000 EUR. Das Fahrzeug nutzt er nach der Betriebsaufgabe privat.

     

    Da B seinen Betrieb in gemieteten Räumen mit mehr als 10 Jahre altem Mobiliar betreibt, das ebenso wie sein Computer bereits abgeschrieben ist, ergibt sich aus der Veräußerung dieser Gegenstände ein Erlös von lediglich 2.000 EUR.

     

    B erzielt durch die Betriebsaufgabe einen Erlös von insgesamt 32.000 EUR, nämlich in Form des Entnahmewerts des Fahrzeugs in Höhe von 30.000 EUR sowie des Veräußerungserlöses der Bürogegenstände (2.000 EUR). Da dieser Gesamterlös jedoch nicht ausreicht, um die Betriebsschulden in Höhe von 45.000 EUR abzulösen, verbleibt eine Restschuld von 13.000 EUR, die ihre Betriebsvermögenseigenschaft nicht verliert und dazu führt, dass die hierauf entfallenden Zinsen auch weiterhin als nachträgliche Betriebsausgaben abgezogen werden können (BFH 19.6.01, BFH/NV 02, 163).

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 24 | ID 42405042