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  • · Fachbeitrag · Firmenwagen

    Auch BFH verwirft nun leider das Steuermodell „Kostendeckelung bei Leasing“ endgültig

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Die bei Vertragsschluss geleistete Leasingsonderzahlung für einen Firmenwagen ist für Zwecke der Kostendeckelung auch dann periodengerecht auf die einzelnen Jahre des Leasingzeitraums zu verteilen, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. So hat der BFH in drei gleichlautenden Urteilen vom 17.5.22 entschieden und ist damit der Linie der Finanzverwaltung gefolgt (VIII R 11/20, VIII R 21/20, VIII R 26/20). |

    1. Zum Hintergrund

    Viele Einnahmen-Überschuss-Rechner haben in der Vergangenheit häufig folgendes Steuersparmodell genutzt:

     

    • Beispiel

    Architekt Meier least einen Pkw mit einem Bruttolistenpreis von 120.000 EUR, beginnend im Dezember 2015 (Laufzeit 36 Monate). Im Erstjahr wird eine Sonderzahlung von 30.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer vereinbart. Die monatlichen Leasingraten betragen anschließend nur noch 350 EUR zzgl. Umsatzsteuer. Meier ermittelt seinen Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung und zieht die Leasingsonderzahlung in 2015 voll als Betriebsausgabe ab (ob bei Fahrtenbuch- oder 1 %-Regelung; darauf soll es hier nicht ankommen). In den Jahren 2016 und 2017 wählt er die 1 %-Regelung und müsste demnach monatlich 1 % des Bruttolistenpreises (jährlich also 14.400 EUR) als Privatentnahme versteuern. Er macht jedoch die Kostendeckelung geltend und versteuert pro Jahr lediglich einen Privatanteil von z. B. 6.000 EUR.