· Fachbeitrag · Freiberuflerpraxis
Wenn es dem Steuerberater nach dem Verkauf der Kanzlei langweilig wird …
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Wer seine Steuerkanzlei oder eine andere Freiberuflerpraxis veräußert hat und die Tarifvergünstigung des § 34 EStG „mitnehmen“ konnte, sollte diese nicht leichtfertig aufs Spiel setzen, indem er danach weiter bzw. wieder freiberuflich tätig wird. Zumindest gilt dies, wenn eine bestimmte Umsatzhöhe erreicht wird. Selbst eine „ungeplante“ Tätigkeit als freiberuflicher Steuerberater im bisherigen Wirkungskreis lässt die Tarifvergünstigung rückwirkend entfallen. Diese „teure“ Erfahrung musste ein Steuerberater machen, der jüngst vor dem BFH unterlag (BFH 21.8.18, VIII R 2/15, Abruf-Nr. 205827 ). |
1. Sachverhalt
Der Kläger veräußerte seine Steuerberatungskanzlei zum 1.4.08 für 700.000 EUR an eine Steuerberatungsgesellschaft (S-KG). Gegenstand des Kaufvertrags war neben dem mobilen Praxisinventar insbesondere der gesamte Mandantenstamm. Der Kläger verpflichtete sich, an der Mandatsüberleitung mitzuwirken und darüber hinaus neue Mandate für die S-KG zu akquirieren. Gleichzeitig schloss er mit der S-KG eine freiberufliche Tätigkeitsvereinbarung. Zum Verhängnis wurde ihm jedoch (erst), dass er seine Tätigkeit für die S-KG zum 28.2.10 im Streit aufgegeben und unter Mitnahme des überwiegenden Teils seiner Mandanten wieder eine Beratungstätigkeit im Rahmen einer Einzelpraxis aufgenommen hatte. Nach eigenem Bekunden war dies ungeplant geschehen. Jedenfalls kam die Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass der Gewinn aus der Veräußerung der Steuerberatungskanzlei als nicht begünstigter, laufender Gewinn zu erfassen sei. Einspruch, Klage und Revision blieben erfolglos.
2. Die Begründung des BFH
Die tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis setze voraus, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen entgeltlich und definitiv auf einen anderen überträgt. Hierzu müsse der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen. Die „definitive“ Übertragung des Mandantenstamms lasse sich erst nach einem gewissen Zeitablauf abschließend beurteilen. Sie hänge von den objektiven Umständen des Einzelfalls ab. Neben der Dauer der Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit seien insbesondere die räumliche Entfernung der wieder aufgenommenen Berufstätigkeit zur veräußerten Praxis, die Vergleichbarkeit der Betätigungen, Art und Struktur der Mandate, eine zwischenzeitliche Tätigkeit als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter des Erwerbers sowie die Nutzungsdauer des erworbenen Praxiswerts zu berücksichtigen. Und vor allem:
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