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  • · Fachbeitrag · Gemischt genutzte Gebäude

    Anschaffungsnaher Aufwand: BFH gibt gebäudebezogene Betrachtungsweise auf

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Steuerpflichtige, die eine gebrauchte Immobilie erwerben, renovieren und dann vermieten oder eigenbetrieblich nutzen, müssen immer eine „Steuerfalle“ im Blick haben: die 15 %-Grenze beim anschaffungsnahen Aufwand. Der BFH hat sich hierzu jüngst gleich in zweifacher Hinsicht neu positioniert: Zum einen darf nicht mehr nach der Art der Aufwendungen differenziert werden, sodass z. B. auch Schönheitsreparaturen in die Betrachtung mit einfließen. Zum anderen hat der BFH der gebäudebezogenen Betrachtungsweise eine Absage erteilt. Dies kann im Einzelfall den Sofortabzug der Werbungskosten eröffnen. |

    1. Keine Differenzierung nach der Art der Aufwendungen mehr

    Da § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG nur von Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen spricht, war strittig, ob nicht nach der Art der anfallenden Aufwendungen differenziert werden kann. Dem hat der BFH aber eine klare Absage erteilt. Laut BFH fließen auch reine Schönheitsreparaturen sowie Maßnahmen, die das Gebäude erst betriebsbereit machen oder die Kosten einer Luxussanierung mit ein. Wird die 15 %-Grenze dadurch im maßgeblichen Dreijahreszeitraum überschritten, sind die Aufwendungen nicht mehr sofort, sondern nur noch über die AfA abziehbar.

     

    MERKE | Der Gesetzgeber wollte aus Gründen der Rechtsvereinfachung eine typisierende Regelung schaffen - und dieser Zweck würde bei einer differenzierenden Betrachtungsweise unterlaufen. Grundsätzlich sind daher sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen zusammenzurechnen, d. h. eine Segmentierung der Gesamtkosten ist nicht zulässig.