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  • · Fachbeitrag · Geschäftsführerversorgung

    Achtung Steuerfalle: Verzicht auf werthaltige Pensionszusage kann teuer werden

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    | Immer wieder kommt es vor, dass ein Berechtigter auf eine ihm von seiner GmbH erteilte Pensionszusage verzichtet. Hintergrund kann zum einen die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der GmbH sein, zum anderen auch der Wunsch im Alter „kürzer“ zu treten und einem Nachfolger aus der Familie ebenfalls ein angemessenes Gehalt zahlen zu können. In diesen Fällen gilt es, nicht in die ‒ sehr teure ‒ „Lohnfalle“ zu tappen. Genau dies ist einem Steuerpflichtigen in einem aktuell vom BFH entschiedenen Fall passiert ( BFH 23.8.17, VI R 4/16, Abruf-Nr. 197816 ). |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger X war im Streitjahr (2003) alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) der X-GmbH. Mit dieser hatte er im November 1989 einen Anstellungsvertrag geschlossen. Neben einem monatlichen Gehalt von 20.000 DM sah der Vertrag vor, dass X bei Vollendung des 65. Lebensjahres und Ausscheiden aus der Geschäftsführung eine lebenslange Pension in Höhe von 45 % seiner ihm zuletzt gezahlten monatlichen Bezüge erhalten sollte.

     

    In zwei Nachträgen zum Anstellungsvertrag wurde das Gehalt des X zunächst ab Januar 1992 auf monatlich 39.000 DM und ab September 1994 auf nun sogar 60.000 DM monatlich erhöht. Mit Wirkung ab 1.1.98 erfolgte eine Herabsetzung des Gehalts auf 34.000 DM. Gleichzeitig änderten X und die X -GmbH die zugesagte Altersversorgung. Dem X sollte bei Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft nach Vollendung des 65. Lebensjahres ein Ruhegehalt von 22.000 DM monatlich zustehen.