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  • · Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht

    Veränderte Haftungssituation für Geschäftsführer durch das neue ESUG

    von RA Dr. Jochen Blöse, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, Mediator (CfM), Köln

    | Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers neue Möglichkeiten zum Erhalt insolventer Unternehmen schaffen. Das Thema „Haftung des Geschäftsführers einer insolventen Gesellschaft“ ist dabei zwar nicht ausdrücklicher Regelungsgegenstand, dennoch sind Elemente enthalten, die die Haftungssituation eines Geschäftsführers entscheidend beeinflussen werden. Insbesondere gilt dies für die neuen Anforderungen an einen Eröffnungsantrag, der den bisherigen Begriff des Insolvenzantrags ersetzt. |

    1. Haftungsgefahren beim Eröffnungsantrag

    Durch die Änderung von § 13 InsO sind die Anforderungen an den Eröffnungsantrag gestiegen. Bezieht sich der Eröffnungsantrag auf ein lebendes Unternehmen, so sollen in dem dem Antrag beizufügenden Verzeichnis die Gläubiger und deren Forderungen, die höchsten Forderungen, die höchsten gesicherten Forderungen, die Forderungen der Finanzverwaltung, die Forderungen der Sozialversicherungsträger und die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung angegeben werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Schuldner die Eigenverwaltung beantragt, er die Merkmale des § 22a Abs. 1 InsO erfüllt oder die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde.

     

    WICHTIG | Immer sind Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zu der durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl des vorangegangenen Geschäftsjahres zu machen. Das Verzeichnis nach § 13 Abs. 1 S. 3 InsO sowie die Angaben nach den S. 4 und 5 sind mit der Erklärung zu versehen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind (§ 13 Abs. 1 S. 7 InsO).