· Fachbeitrag · Geschäftsaktivitäten
Nicht offensichtliche Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 AO
von StB Frank Niesmann (M.I.Tax), Dipl.-Finw. Len Wierwille und Henning Apenburg (LL. M.)
| Infolge der fortschreitenden Globalisierung und Digitalisierung entfalten immer mehr inländische Steuerpflichtige weltweit umfangreiche und nicht nur kurzweilige Geschäftsaktivitäten. Dabei handelt es sich längst nicht mehr nur um Großkonzerne, auch deutsche kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind betroffen. Um sicherzustellen, dass das Steueraufkommen aus den Auslandsaktivitäten auch „gehoben“ wird, ist der Fiskus auf die Mithilfe des Steuerpflichtigen angewiesen. Doch wann genau ist der Steuerpflichtige verpflichtet, seine Auslandsaktivitäten offenzulegen? Was gilt bei Umstrukturierungen, die auf den ersten Blick keinerlei unmittelbaren Auslandsbezug haben? Bei der Beurteilung ihrer Mitteilungspflichten stehen betroffene Unternehmen häufig auf „verlorenem Posten“. |
1. Grundsätzliches vorab
Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren eine Vielzahl mitteilungspflichtiger Sachverhalte in die AO aufgenommen. Die Regelungen sind meist sehr komplex, sodass es Steuerpflichtigen oft nicht möglich ist, ihren Verpflichtungen ohne Abstimmung mit ihrem steuerlichen Berater nachzukommen. Letztlich dienen die Mitteilungspflichten der frühzeitigen Erfassung und Überwachung potenziell zu besteuernder Auslandseinkünfte. Werden die Mitteilungspflichten vorsätzlich oder leichtfertig missachtet, drohen Geldbußen von bis zu 50.000 EUR. Zwar ist in der Beratungspraxis gemeinhin bekannt, dass die Aufnahme, die Verlegung oder auch die Aufgabe wirtschaftlicher Geschäftsaktivitäten im In- und Ausland dem Finanzamt zu melden sind. Doch häufig wird übersehen, dass auch aus Unternehmenstransaktionen, Umstrukturierungs- und Umwandlungsvorgängen ohne unmittelbaren Auslandsbezug anzeigepflichtige Sachverhalte i. S. d. § 138 Abs. 2 AO erwachsen können. Damit Sie diese komplexe Situation meistern, geben wir Ihnen eine Checkliste mit den wesentlichen Punkten an die Hand, die es zu beachten gilt.
2. Mitteilungspflichten nach § 138 AO
In der Regel haben Steuerpflichtige die Finanzverwaltung unverzüglich über die Aufnahme von Erwerbstätigkeiten im Inland in Kenntnis zu setzen. Die Mitteilungspflichten umfassen alle betrieblichen Tätigkeiten ‒ ob gewerblich, land- und forstwirtschaftlich oder freiberuflich. Oftmals haben die Steuerpflichtigen selbst ein erhöhtes Interesse daran, diese sog. steuerliche Erfassung möglichst zeitnah einzureichen. Denn im Zuge dessen wird dem Steuerpflichtigen die regelmäßig zur Rechnungsstellung benötigte Steuernummer und ‒ falls beantragt ‒ die USt-IdNr zugeteilt. Diese gemeinhin bekannten Mitteilungspflichten von im Inland aufgenommenen Erwerbstätigkeiten sind in § 138 Abs. 1 bis 1b und Abs. 4 AO geregelt.
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