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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Jahressteuergesetz 2024: Steueroptimiertes Doppel-Holding-Modell vor dem „Aus“

    von Prof. Dr. Hans Ott, StB/vBP, Köln

    | Nach dem vorliegenden Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 vom 5.6.24 sollen mit den geplanten Änderungen in § 18 Abs. 3 UmwStG und in § 22 Abs. 2 S. 5 UmwStG das vielfach praktizierte gewerbesteuerliche Doppelstock-Modell (vgl. Ott, GStB 24, 335 ff.) sowie das Doppel-Holding-Modell (vgl. Ott, GStB 23, 258 ) im Zusammenhang mit dem Verkauf von GmbH-Anteilen künftig verhindert werden. Bereits mit dem Wachstumschancengesetz vom 27.3.24 hat der Gesetzgeber das in der Vergangenheit ebenfalls mögliche Verdeckte-Einlage-Modell bei „jungen“ Beteiligungen im Betriebsvermögen (vgl. Ott, GStB 23, 260) kassiert, indem § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Buchst. a EStG n. F. nur bei einer Einlage aus dem Privatvermögen Anwendung findet. |

    1. Doppel-Holding-Modell

    In der Praxis wird vielfach vor einem beabsichtigten Verkauf von GmbH-Anteilen i. S. v. § 17 EStG ein Holding-Modell eingesetzt, um die Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns nach dem Teileinkünfteverfahren in die temporäre 95%ige Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 und 3 KStG zu transformieren. Zu diesem Zweck wird die zu veräußernde Beteiligung im Wege des steuerneutralen Anteilstauschs nach § 21 UmwStG in eine Holding-GmbH eingebracht. Die eingebrachten Anteile unterliegen aber der Sperrfrist nach § 22 Abs. 2 UmwStG, sodass eine Veräußerung innerhalb von sieben Jahren nach dem Anteilstausch zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns II beim Einbringenden führen würde. Um die Sperrfrist unter Nutzung des § 22 Abs. 2 S. 5 UmwStG vorzeitig zu beenden, wird in der Praxis vielfach das sog. Doppel-Holding-Modell eingesetzt. Dabei werden die im Zuge des ersten Anteilstauschs erhaltenen Anteile wiederum steuerneutral nach § 21 UmwStG in eine weitere Holding-GmbH eingebracht.

     

    Die Weitereinbringung der Anteile durch den zweiten Anteilstausch stellt nach herrschender Ansicht im Schrifttum (vgl. z. B. Broemel/Westermann, DStR 24, 1521; Mang, Ubg 24, 81; Ott, DStZ 23, 334) eine Veräußerung i. S. v. § 22 Abs. 2 S. 5 UmwStG dar und führt damit zu einer vorzeitigen Beendigung der Sperrfristverhaftung der beim ersten Anteilstausch eingebrachten Anteile. Die Annahme einer Veräußerung erfolgt unter Berufung auf die weite Definition des Veräußerungsbegriffs der Finanzverwaltung z. B. in den Rz. 00.02 und 22.23 des UmwSt-Erlasses, wonach auch Umwandlungs- und Einbringungsvorgänge unter Fortführung der Buchwerte eine Veräußerung darstellen. Von Angehörigen der Finanzverwaltung wird dagegen die Ansicht vertreten, § 22 Abs. 2 S. 5 UmwStG verlange nach dessen Sinn und Zweck eine Veräußerung der Anteile mit Aufdeckung der stillen Reserven (vgl. Stimpel/Bernhagen, GmbH 20, 301; Kowanda, DStR 23, 1681). Deshalb war das Doppel-Holding-Modell bereits in der Vergangenheit einem steuerlichen Anerkennungsrisiko ausgesetzt (vgl. Ott, GStB 23, 260).