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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Neue Anforderungen an den Restrukturierungsplan

    von StB Enrico-Karl Heim, Insolvenz- und Nachlassverwalter, Allersberg

    | Der Gesetzgeber hat sich bei der Ausgestaltung der Regelungen zum Restrukturierungsplan im StaRUG von den Vorschriften zum Insolvenzplan leiten lassen, die parallel zum StaRUG fortentwickelt wurden. Neben diversen Änderungen zu der Einbeziehung gruppeninterner Drittsicherheiten in den Regelungsbereich des Plans (§§ 217 Abs. 2, 220 Abs. 3, 222 Abs. 1 Nr. 5, 223a, 230 Abs. 4, 238b, 245 Abs. 2a, 254 Abs. 2 InsO) wurde mit dem SanInsFoG nunmehr auch für den Insolvenzplan festgeschrieben, dass dieser in seinem darstellenden Teil eine Vergleichsrechnung beinhalten muss. |

     

    Mehr Freiheiten im Restrukturierungsverfahren

    Im Gegensatz zum Insolvenzverfahren, das der Befriedigung aller Gläubiger dient, entscheidet im Restrukturierungsverfahren der Schuldner, welche Gläubiger er in den Sanierungsprozess einbeziehen will. Anders als im Insolvenzplan steht dem Schuldner ein Auswahlermessen zu, von welchen Gläubigern er Sanierungsbeiträge einfordern will.

     

    PRAXISTIPP | Einige Forderungen schließt das StaRUG dabei allerdings von vornherein aus der Plangestaltung aus, insbesondere Arbeitnehmerforderungen. Ansonsten ist der Schuldner grundsätzlich frei, welche Gläubiger und auf welche Weise er sie in den Plan einbezieht. Denkbar sind nicht nur (Teil-)Forderungsverzichte, sondern auch die Verschiebung von Fälligkeiten oder die Änderung von Vertragsbedingungen. Der Schuldner muss sich dabei nur sicher sein, dass die Maßnahmen geeignet sind, das Sanierungsziel zu erreichen, und dass sie zumindest die erforderliche 75 %-Mehrheit erzielen.