· Fachbeitrag · Unternehmensstabilisierung
Die Versagung der Planbestätigung als Folge einer der „Todsünden“ des Restrukturierungsverfahrens
von StB Enrico-Karl Heim, Insolvenz- und Nachlassverwalter, Allersberg
| Das Gegenstück zur Planbestätigung als dem Herzstück einer gelungenen Restrukturierung (s. GStB 21, 448 f.) ist die Planversagung. Gesetzlich geregelt ist die Planversagung im § 63 StaRUG. Der Vorschrift geht es weniger darum, dass das Gericht den Plan intensiv durchprüft. Intention der Norm ist, dass ein Plan grundsätzlich nicht zustande kommen darf, wenn er an massiven Fehlern krankt. Dies ist auch wichtig, da der Plan bereits vor Rechtskraft der Bestätigung teilweise Wirksamkeit erlangt. Ohne § 63 StaRUG wäre ein Planbetroffener bis zur Beschwerdeentscheidung den Planwirkungen hilflos ausgeliefert. Insoweit soll § 63 StaRUG einen Mindestschutz gewähren. |
1. Versagungstatbestände des § 63 Abs. 1 StaRUG
Die Versagungstatbestände sind formuliert als (weitere) Voraussetzungen der Planbestätigung in Gestalt von negativen Bestätigungsvoraussetzungen. Inhaltlich ist die Norm daher als Aufzählung der „Todsünden“ eines Restrukturierungsverfahrens anzusehen, die es dem Gericht gebieten, die Bestätigung zu versagen. § 63 Abs. 1 StaRUG stellt dabei den Mindeststandard des Verfahrens dar.
Nr. 1 hat zum Gegenstand, dass der Schuldner auch wirklich drohend zahlungsunfähig ist. Das StaRUG ist nicht als Mittel gedacht, um sich bei Wunsch eines Teils seiner Verbindlichkeiten zu entledigen. Der Eingriff in die Rechte der Planbetroffenen (Art. 14 GG) kann deshalb nur gerechtfertigt sein, wenn wirklich eine Krise vorliegt, die überwunden werden soll. Das StaRUG soll nämlich kein Freifahrtschein zur Entschuldung sein.
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