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  • · Fachbeitrag · Gestaltungsmissbrauch

    § 42 AO ‒ Eine Vorschrift, die man bei jeder Steuergestaltung im Blick haben sollte

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Wer gestalterisch tätig wird, um seine Steuerbelastung zu mindern, hat immer die Hürde des § 42 AO zu nehmen. Daher sollte jedes Modell vorab einem „Gestaltungsmissbrauchs-Check“ unterworfen werden, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Wir geben Ihnen deshalb einen Überblick über typische Problemfälle, die die Gerichte in diesem Bereich zuletzt beschäftigt haben und weisen auf spannende noch anhängige Revisionsverfahren hin. |

     

    MERKE | Selbst wenn das jeweilige Einzelsteuergesetz eine spezielle Regel zur Missbrauchsvermeidung enthält, kann § 42 AO dennoch zur Anwendung kommen, wenn die spezielle Vorschrift ihrerseits missbraucht wird (FG Hamburg 27.6.17, 6 K 127/16, EFG 17, 1718; Rev. BFH: I R 52/17).

     

    1. Begrenzter Schuldzinsenabzug

    Im Rahmen des betrieblichen Schuldzinsenabzugs hat der BFH die Anwendung von § 42 AO bejaht, wenn die kurzfristige Einlage von Geld allein dazu dienen soll, die Hinzurechnung von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG zu umgehen. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Ziel, Steuern zu sparen, auf dem Weg einer kurzfristigen Einlage über den Stichtag nicht erreichbar sein (BFH 21.8.12, VIII R 32/09, BStBl II 13, 16).